Drücker, Haustürwerbung

Vertreterbesuch nur nach vorheriger Einwilligung erlaubt

So urteilte das LG Rostock vom 21.11.2010 (3 O 227/10). Ein Hausbesuch ist nach Auffassung der Richter ebenso wie Telefonwerbung nur nach vorheriger Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig. Denn von einem unbestellten Hausbesuch gehe mindestens eine ähnlich hohe Belästigung aus wie von einem unerwünschten Ansprechen in einem Telefonat.

Schließen Sie keine Verträge an der Haustür ab, lassen Sie sich nicht nicht einschüchtern. Falls bereits ein Vertrag unterzeichnet wurde, sollte dieser schnellstens per Einwurfeinschreiben widerrufen werden, denn dies ist bei ordnungsgemäßer Belehrung nur innerhalb von zwei Wochen möglich.

Ist die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen, bleibt Betroffenen eine genaue Vertragsprüfung in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentralen.

Ab Juni 2014 gelten europaweite Regelungen zum Vertragswiderruf. Danach gilt das 14-tägige Widerrufsrecht auch, wenn man den Vertreter selbst in die Wohnung bestellt hat.

Haustürbesuch ersetzt Telefonwerbung

Verbraucher werden gesetzlich besser vor belästigender Telefonwerbung geschützt. Als Reaktion setzen manche Firmen nun wieder verstärkt Haustürwerber ein, um ihre Angebote unter die Leute zu bringen.

Hier ist Vorsicht geboten. Der Verbraucherzentrale Berlin liegen Beschwerden mit meist ähnlicher Taktik vor: Die sogenannten Drücker geben an, sie müssten eine Messung am Kabelanschluss vornehmen, die Telefonbuchse überprüfen beziehungsweise den Gas- oder Stromzähler ablesen.

Kaum haben sie sich unter diesem Vorwand Zugang zur Wohnung verschafft, rücken sie mit dem wahren Grund ihres unangemeldeten Besuchs heraus: Bei einem Anbieterwechsel könnten die Energie-, Kabel- oder Telefonkosten drastisch reduziert werden, „informieren“ sie.

Wenn Verbraucher ihren ungebetenen Gast abblitzen lassen wollen, greifen die Haustürwerber bisweilen zu rabiaten Drohungen – zum Beispiel, dass der bestehende Anschluss abgeschaltet oder die Energieversorgung gekappt würde.

Die Verbraucherzentrale Berlin rät, die dreisten Drücker unter keinen Umständen ins Haus zu lassen. Unternehmen, die beispielsweise turnusmäßig den Zählerstand ablesen, kündigen sich ordnungsgemäß an und weisen sich auch entsprechend aus.

Betroffene, die einen Vertrag abgeschlossen haben und später davon zurücktreten wollen, können von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, das bei sogenannten Haustürgeschäften besteht. Fehlt der entsprechende Passus in dem Vertrag, gilt dieses Recht sogar unbegrenzt.

Unseriöse Stromvertragsangebote an der Haustür

Vor unseriösen Stromvertragsangeboten warnt zum wiederholten Male die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherschützer wurden informiert, dass eine Vertriebsmitarbeiterin von eines Energieunternehmens an Wohnungstüren – vor allem älterer Leute – klingelt. Sie behaupte, mit den Stadtwerken zusammen zu arbeiten und dadurch günstigere Preise anbieten zu können.

Im guten Glauben auf die Beauftragung durch die Stadtwerke, wurde die Mitarbeiterin in die Wohnungen gelassen. Dort kam es zur Unterzeichnung von Stromlieferverträgen. Beim späteren genaueren Betrachten stellte sich dann aber heraus, dass nicht Verträge mit den Stadtwerken, sondern mit einen anderen Stromlieferunternehmen unterschrieben wurden.

Vor einem Wechsel des Stromversorgers ist es ratsam, sich umfassend zu informieren, so der Rat der Verbraucherzentrale.

Wer an der Haustür überrumpelt wurde und einen Stromliefervertrag abgeschlossen hat, kann diesen ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Im Zweifelsfall sollte eine Beratung in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Anspruch genommen werden.

Günstige Telefontarife

So genannte „Drücker“ gehen mit der Werbung für günstige Telefontarife über so genannte Preselection-Verträge hausieren oder werben in Einkaufszentren für ihre Angebote. Viele Verbraucher berichten, dass sie sich von den Werbern zur Unterschrift regelrecht genötigt fühlten

Oft geben sich die Werber als Mitarbeiter der Telekom aus. Oftmals werden nicht einmal Vertragsunterlagen ausgehändigt, so dass es den Verbrauchern hinterher umso schwerer fällt nachzuvollziehen, was sie überhaupt unterschrieben haben und vor allem, wie sie davon wieder loskommen.

Untergeschobene Zeitungsabos

Die Verbraucherzentrale Hessen warnt am 28.02.11 vor einer betrügerischen Masche, mit der dubiose Zeitschriftenwerber derzeit versuchen, Kasse zu machen. Sie sprechen Passanten auf der Straße an oder klingeln an der Haustür und berichten von einem sozialen Projekt, dem sogenannten „Schülerbotendienst“ und einer angeblich unverfänglichen Umfrage. Doch schnell werden ein Formular ausgefüllt und die Kontodaten erfragt. Anschließend stellt sich heraus, dass ein kostenpflichtiges Zeitschriftenabonnement abgeschlossen wurde.

Wer sich Ärger ersparen will, dem rät die Verbraucherzentrale, bei Angeboten auf der Straße oder an der Haustür nicht zu leichtgläubig zu sein, keine persönlichen Daten herauszugeben und nichts zu unterschreiben. Nach den ab Juni 2014 geltenden europaweiten Regelungen können Zeitungs-Abonnements innnnerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, unabhängig vom Abonnementspreis. Einzelbestellungen von Zeitschriften und Zeitungen können nicht widerrufen werden.

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