Ansprechen von Passanten
Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist verboten Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt (BGH, Urteil v. 01.04.2004, NJW-RR 2004 S. 978) entschieden.
Das Interesse des Passanten an einer ungestörten Individualsphäre ist höher zu bewerten, als die wirtschaftlichen Belange des werbenden Unternehmens.
Das gezielte Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig, wenn der Werbende sich nicht von vorneherein als solcher zu erkennen gibt. Für den Passanten muss erkennbar sein, für welche Firma geworben wird. Urteil des BGH vom 09.09.2004, Az.: I ZR 93/03; Ansprechen in der Öffentlichkeit II). Der Passant könne sich in einer solchen Situation schlecht gegen den Eingriff in seine Individualsphäre wehren, entschied der Bundesgerichtshof. Denn es widerspreche den allgemeinen Regeln der Höflichkeit, eine fremde Person, die einen anspreche, von vorneherein abzuweisen In dem Urteil ging es um eine Kundin, die im Eingangsbereich eines Warenhauses vor einem Werbestand der Beklagten angesprochen, um sie für den Abschluss eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen.
Manchmal wird man auch wegen eines kostenlosen Zeitschriftenabos angesprochen. Schnell hat man dann ein kostenpflichtiges über Wochen oder Monate dauerndes Abo am Hals.
Rat der Verbraucherzentrale Sachsen: Wer bereits einen Abo-Vertrag auf der Straße abgeschlossen hat, kann diesen innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung rückgängig machen. Meist wird diese Belehrung aber nicht ausgehändigt. Dann haben Verbraucher unbegrenzt Zeit, den Vertrag zu widerrufen. „Allerdings kann die Firma die Widerrufsbelehrung nachschieben und dann bleiben nur 4 Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung zum Widerruf, wenn diese ansonsten rechtmäßig ist“, so die Verbraucherzentrale Sachsen.
Inhalt
- Ansprechen von Passanten
- Zeitungsprobeabo auf der Straße
- Zweck: Datensammlung
- Reparaturdienstwerbung im Briefkasten
- Werbung ohne Adresse im Briefkasten
- Urteil gegen Deutsche Post „Einkauf aktuell“
- Urteil gegen Kabel Deutschland
- Persönliche Briefwerbung
- Trick mit Paket-Benachrichtigungskarte
- Visitenkarte am Auto
- In AGB vorformulierte Einwilligungserklärung ist ungültig
- Werbung beim Beitritt zu einem Rabattsystem
- Als Geschäftsbrief getarnte Werbemaßnahme einer Bank
- Strafbar: Warenbestellung wegen Gewinn
- Ersatz für Werbeanrufe
- Meinungsumfrage im Briefkasten
- Werbung im Internet
Zeitungsprobeabo auf der Straße
Wenn ein Vertrag auf der Straße abgeschlossen wurde, steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Schildern Sie, wie alles abgelaufen ist und fechten Sie ggf. den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an (Brief per Einschreiben/Rückschein schicken).
Immer wieder erhielt die Verbraucherzentrale Beschwerden von Verbrauchern, denen in Fußgängerzonen oder Bahnhöfen mit falschen Versprechungen ein Zeitschriftenabo untergeschoben wurde. Das Landgericht München I hat am 3.9.2011 entschieden, dass der betreffende Verlag mit seinen irreführenden Äußerungen Verbraucher nicht mehr täuschen darf.
Dabei war die Masche des Verlags gleich doppelt dreist: Vertriebsmitarbeiter erweckten gegenüber Passanten den Eindruck, für ein kostenloses und unverbindliches Probeabo zu unterscheiben. Gleichzeitig heuchelten sie soziales Engagement vor und behaupteten, dass die Abos Zustellern helfen würden, von Hartz IV in eine Festanstellung zu wechseln.
Die Geschichte klang in den Ohren vieler Verbraucher so glaubhaft, dass sie ein Abonnement bestellten. Am Ende hatten sie allerdings statt des kostenlosen Abos für zwei Monate ein kostenpflichtiges für 14 Monate im Briefkasten. Davon erfuhren sie jedoch erst ein paar Wochen später, als sie per Post ein Begrüßungsschreibens des Verlags erhielten, in dem ihnen der Abschluss des kostenpflichtigen Abos bestätigt wurde. Kündbar war das Abo zu allem Überfluss erst zum Ablauf der 14 Monate. Abgemahnt und verklagt
Diese Vertriebsmethode wollte die Verbraucherzentrale nicht länger hinnehmen und hatte den Verlag wegen Irreführung abgemahnt und aufgefordert, die wahrheitswidrigen Behauptungen zu unterlassen.
Doch die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung blieb aus, so dass die Verbraucherzentrale Klage einreichte. Nach der mündlichen Verhandlung, in der zwei Zeugen eindrucksvoll das Vorgehen des Verlags schilderten, knickte das Unternehmen ein und erkannte den Anspruch an.
Was folgt daraus? Wenn Mitarbeiter dieses Verlags weiterhin behaupten, Verbraucher könnten sich nach Ablauf der zwei Monate Gratisbezug frei entscheiden, ob sie ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollen oder die Verbraucher würden mit der Bestellung ein Projekt gegen Arbeitslosigkeit unterstützten, wird es für die Firma teuer.
Einen weiteren Sieg konnte die Verbraucherzentrale bereits verbuchen: Eine Firma hat sich gegenüber der Verbraucherzentrale am 13. April 2010 verpflichtet, bei der Straßenwerbung für kostenpflichtige Zeitschriftenabos nicht zu behaupten, dass es sich lediglich um befristete und kostenlose Probeabos handelt. Verstößt die Firma gegen diese Erklärung, wird eine Vertragsstrafe fällig. Beratung erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale.
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de) v. 08.09.11
Zweck: Datensammlung
„Sie haben gewonnen, 1.000,00 € warten auf Sie“, so wirbt zurzeit die Bremer Briefkastenfirma Lotto Service. „Bei der großen staatlich garantierten Lotto-Gewinnausspielung haben Sie diesmal richtig Glück gehabt“, heißt es in dem Schreiben weiter. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt davor, sich von dem angeblichen Bargeldpreis blenden zu lassen und sorglos persönliche Daten preis zu geben.
Die versprochene Gewinnübergabe soll persönlich in einer Zweigstelle der Firma erfolgen, deren Adresse ebenfalls nicht genannt wird. Voraussetzung ist die Rücksendung der Antwortkarte, in die Telefonnummer und Geburtsdatum eingetragen werden müssen. Die Briefe zielen offensichtlich auch darauf ab, persönliche Daten in Erfahrung zu bringen und diese für andere Zwecke zu nutzen, so die Einschätzung der Verbraucherzentrale.
Dass es sich um eine unlautere Werbemethode handelt, ist unter anderem daran zu erkennen, dass weiter unten im Text nur noch von einem „potenziellen Gewinn des Bargeldpreises“ die Rede ist. Außerdem wird behauptet, es gäbe einen einklagbaren Rechtsanspruch auf den Gewinn. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen versprochenen Gewinn gibt es tatsächlich – nur gilt dies wohl nicht für einen „potentiellen Gewinn“.
Auch zeigen die Erfahrungen der Verbraucherschützer, dass sich dieser Anspruch in der Regel nicht realisieren lässt. Eine Klage ist mit Kosten verbunden; die Firma agiert jedoch unter einer Postfachadresse, so dass ein Verantwortlicher kaum zu ermitteln sein wird.
Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass statt der versprochenen Gewinnübergabe eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, bei der teure Produkte angepriesen werden. Wer auf diesen Veranstaltungen seinen Preis einfordert, wird nach Berichten von Teilnehmern zumeist lächerlich gemacht und von den Veranstaltern vor allen Teilnehmern verhöhnt. Fazit der Verbraucherzentrale: Briefe ignorieren und im Papiermüll entsorgen.
Fragen zu Gewinnmitteilungen beantworten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale. Telefonische Beratung unter der Rufnummer 09001 77 80 80 1 (1,50 € pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, Tarife aus den Mobilfunknetzen und den Netzen anderer Anbieter können abweichen). Mit den Telefongebühren sind die Kosten für die Beratung beglichen.
Informationen zum Thema Gewinnmitteilungen enthält ein Faltblatt, das kostenlos in den örtlichen Beratungsstellen abgeholt werden kann. Postversand erfolgt gegen Einsendung eines mit 55 Cent frankierten DIN-lang-Rückumschlags über die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Versand, Postfach 41 07 in 55031 Mainz. VZ-RLP
Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (www.verbraucherzentrale-rlp.de) v. 18.03.09
Reparaturdienstwerbung im Briefkasten
„30 € Rabatt“ versprach der Reparaturdienst auf dem Werbekärtchen aus dem Briefkasten, wenn nach einem Kostenvoranschlag auch der Auftrag an ihn ginge. Das kam Frau K. wie gerufen, denn gerade hatte ihr Geschirrspüler den Dienst versagt – und eine nahe gelegene Potsdamer Firma, die sie angerufen hatte, wollte allein für einen Kostenvoranschlag schon fast 30 Euro bezahlt haben. Da bestellte sie lieber die Handwerker mit dem günstigen Angebot. Wie hätte die Rentnerin auch ahnen sollen, dass am Ende der Kauf eines neuen Geräts für sie günstiger gewesen wäre…
„Leider werben immer wieder unseriöse Firmen mittels Werbekärtchen für ihre Dienst- oder Werkleistungen“, weiß Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg: „Häufig spekulieren sie auf hilfebedürftige Kunden, die froh sind, wenn jemand schnell und günstig ins Haus kommt, und räumen dann flächendeckend anfallende Reparaturaufträge ab.“ Zwar haben sie ihren Sitz meist nicht in der Nähe, werben aber mit einer örtlichen Telefonnummer. Das stellte auch Frau K. bei ihrem Anruf fest: Auf ihre Bitte um einen Kostenvoranschlag hin kam ein Handwerker extra in ihre Wohnung. Dadurch fühlte sie sich verpflichtet, ihn zu beauftragen, und gab das defekte Gerät heraus.
Später kam dann eine völlig überteuerte Rechnung ins Haus: Über 800 Euro sollte sie bezahlen, ein Neugerät mit besseren Energieverbrauchsdaten wäre günstiger gewesen! Völlig unrentable Kosten sind leider der Regelfall für solche Reparaturen. Manchmal wird auch behauptet, dass das alte Gerät nicht mehr repariert werden könne oder dies zu teuer sei, man könne aber ein intaktes Gebrauchtgerät liefern. Gemeinsam ist solchen Fällen, dass die Betroffenen trotz beworbener Rabatte unter’m Strich meist mehr zahlen als für eine Neuanschaffung.
„Um sich von vornherein vor solchen Schäden zu schützen, sollten Verbraucher sich bei Bedarf Kostenvoranschläge bei Handwerksbetrieben aus der unmittelbaren Umgebung einholen“, rät Verbraucherschützer Müller. Ortsansässige Unternehmen riskieren in der Regel ihren Ruf nicht mit unseriösen Versprechungen, so dass man einer Kostenschätzung nach erster Durchsicht meist vertrauen kann; gleichzeitig fördert man bei einer Auftragsvergabe ein regionales Unternehmen. Stellt der Handwerker gleich bei der Durchsicht fest, dass die Reparatur teurer wird als ein Neukauf, sollte man darüber nachdenken, sich ein energiesparendes Neugerät zu kaufen.
Individuellen Rat erhalten Betroffene in den Verbraucherberatungsstellen –
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg v. 10.03.09
Werbung ohne Adresse im Briefkasten
Nicht adressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen, Postwurfsendungen
Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dies erkennbar machen. Dazu genügt es, einen Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür anzubringen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88), dass werbende Unternehmen diesen oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten müssen. Das gilt auch für die Post und für politische Parteien bei nicht adressierten Werbesendungen.
Wenn Sie trotz des Aufklebers „Keine Werbung einwerfen“ Handzettel oder Wurfsendungen in Ihrem Briefkasten finden, sollten Sie die betreffenden Firmen unter Hinweis auf die oben genannte BGH-Entscheidung unmissverständlich auffordern, zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen.(Mm besten per Einwurfeinschreiben; ein Einwurfeinschreiben gilt als zugestellt, wenn es der Postbote in den Empfängerbriefkasten geworfen hat. Wird ein benachrichtigtes Einschreiben mit Rückschein vom Empfänger nicht bei der Post abgeholt bekommen Sie die ganze Sendung zurück und haben keinen Nachweis über die Zustellung),
Falls sich auch dann nichts ändert, sollten Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale wenden, bei der diese Fälle gesammelt werden. Wenn eine erhebliche Anzahl von Fällen bekannt wird, kann die Verbraucherzentrale ein Abmahnverfahren gegen den betroffenen Anbieter einleiten.
Quelle: Verbraucherzentrale Saarland v. 23.05.08
Die meisten Verbraucher wissen, dass keine Massen-Postwurfsendungen in ihren Briefkasten eingeworfen werden dürfen, wenn sie einen Aufkleber „Bitte keine Werbung“ oder ähnlich angebracht oder sich in eine sogenannte Robinsonliste eingetragen haben. Hier nur am Rande: Die „echten Robinsonlisten“ erkennt man an der kostenlosen Eintragung – wer Geld verlangt, ist ein Betrüger!
Was aber soll ein Verbraucher tun, der nur die Massenprospekte einer bestimmten Firma nicht oder nicht mehr wünscht? Dann scheiden der allgemeine Verbots-Aufkleber oder eine „Robinsonliste“ aus. Es hilft nur, der Firma schriftlich (am besten mit Einwurf-Einschreiben) mitzuteilen, dass diese Werbung unterlassen werden soll.
Nicht adressierte Parteiwerbung
Der Aufkleber -Keine Werbung- auf dem Briefkasten verbietet auch den Einwurf von Parteiwerbung (KG Berlin, Urteil v. 21.09.2001 az.: 9 U 1066/00) Verlangen Sie Unterlassung beim Bundesverband der jeweiligen Partei
Urteil gegen Deutsche Post „Einkauf aktuell“
Künftig müssen die werbenden Unternehmen die Zustellung solcher Postwurfsendungen unterlassen, wenn der Verbraucher sie unmittelbar dazu auffordert – ein Aufkleber auf dem Briefkasten ist dann nicht mehr nötig. Im konkreten Fall (Landgericht Lüneburg, Aktenzeichen 4 S 44/11 vom 04.11.11) hatte ein Anwalt aus Lüneburg gegen die Zustellung der Prospektesammlung „Einkauf aktuell“ der Deutschen Post geklagt.
Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, heißt es in dem Urteil. Der Kläger lehnte die Anbringung eines Aufkleber mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung“ an seinem Briefkasten ab, wollte aber trotzdem kein „Einkauf aktuell“ erhalten. Der Kläger sei in der Wahl seines Benachrichtigungsmittels frei, entschied das Landgericht.
Urteil gegen Kabel Deutschland
Ein Widerspruch gegen Werbung gilt auch für teiladressierte Postwufsendungen (An die Bewohner des Hauses …) Damit gab das Gericht (Urteil des OLG München vom 5.12.2013, Az. 29 U 2881/13, nicht rechtskräftig,| Die Revision wurde nicht zugelassen) einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kabel Deutschland Vertrieb statt.
Ein Verbraucher forderte Kabel Deutschland in einer E-Mail auf, ihm künftig keine Werbung mehr zuzusenden. In den folgenden fünf Monaten landeten fünf weitere Werbeschreiben der Firma in seinem Briefkasten – zwei davon mit dem gleichen Angebot, das er schon kategorisch abgelehnt hatte. Die Werbung war nur nicht mehr an ihn persönlich adressiert, sondern als Postwurfsendung „An die Bewohner des Hauses …“ gerichtet. Er schaltete den Verbraucherzentrale Bundesverband ein, der Kabel Deutschland nach erfolgloser Abmahnung verklagte.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 04.02.14
Persönliche Briefwerbung
Oft bekommt man Werbung, die persönlich an den Adressaten gerichtet ist. Der Briefträger muss diese persönliche Werbung zustellen.
Erhält der Kunde, der etwas bestellt hat, später von dem Unternehmen Werbung mit der Post, ist dies solange erlaubt, bis er der Verwendung seiner Daten zur Werbung oder auch zu Marktforschung widerspricht.
Nach § 28 Abs. 4 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes muss in der Werbung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Auch muss die Adresse genannt werden, an die der Widerspruch geschickt werden kann, keine 0900er Nummer.
Wenn Sie eine persönliche Werbung ohne Widerspruchsklausel erhalten, wenden Sie sich an Ihre örtliche Verbraucherzentrale. Diese kann den Absender abmahnen.
Für den Fall dass Sie Werbung von Firmen bekommen, zu denen nie eine Geschäftsbeziehung bestanden hat, können Sie sich sich auf die so genannte „Robinsonliste“ setzen lassen. Sie werden dann von den derzeit existierenden Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Direktmarketing Verband e.V. (DDV) sind. Den Formularantrag für die Aufnahme in die Robinsonliste können Sie telefonisch unter der Rufnummer 07156/95 10 10 oder schriftlich unter folgender Adresse anfordern: DDV, Robinsonliste, Postfach 1401, 71254 Ditzingen. Sie können das Formular auch direkt aus dem Internet bei www.ichhabediewahl.de herunterladen.
Persönlich adressierte Werbesendungen können Sie auch dadurch verhindern, dass Sie der Nutzung und Übermittlung Ihrer Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung widersprechen.
Nach § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz muss sich jede Firma an dieses Nutzungsverbot halten, will sie nicht ein Ordnungsgeld riskieren. Sie können den Widerspruch bereits einlegen, wenn Sie Ihre persönlichen Daten erstmals einem Geschäftspartner bekannt geben, zum Beispiel bei der Anforderung eines Katalogs oder bei einer Bestellung. Sie können das auch jederzeit nachholen.
Die Verbraucherzentralen empfehlen folgende Formulierung, die Sie auch auf jedes Bestellformular schreiben können, übrigens auch gegenüber öffentlichen Stellen wie Ihrem Einwohnermeldeamt oder dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg: „Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung
Quelle: Verbraucherzentrale Saarland v. 23.05.08
Persönlich adressierte Parteiwerbung
Wenn Sie dagegen vorgehen wollen, lassen Sie Ihren Widerspruch im Melderegister am Wohnort eintragen. Zusätzlich schicken Sie den Widerspruch an den Bundesverband der jeweiligen Partei.
Briefliche Werbung für Grabmale
Eine solche Werbung kann zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr als unzumutbare Belästigung verboten werden kann. Mehr
Trick mit Paket-Benachrichtigungskarte
Warnung! Eine GP Health Products B. V. mit Postfach in Düsseldorf versucht Verbraucher auf die Internetseiten von Dr. Reinhard Hittich zu locken.
In diesen Tagen bekommen viele Verbraucher aus Mecklenburg-Vorpommern „Wichtige Paket-Zustellungs-Mitteilungen“. Die gelbe Karte im Briefkasten mit Poststempel und Unterschrift sieht auf den ersten Blick täuschend echt aus: „Wichtige Paket-Zustellungs-Mitteilung“ steht auf der Karte zu lesen, außerdem ist eine sechsstellige Paketnummer angegeben. Scheinbar handschriftlich und in einer anderen Farbe wurde angekreuzt, dass der Empfänger informiert sei, dass man ihm gerne ein Paket mit den Maßen 30 mal 21 mal 17 Zentimeter ausliefern würde. Für die „gewünschte“ Zustellung solle sich der Adressat bei der angegeben Webseite melden.
Verbraucherschützer Joachim Geburtig erklärt zu der „Paketkarte“: Solche Karten lagen in der vergangenen Woche vermutlich in etlichen Briefkästen der Region – egal, ob der Adressat gerade auf ein Paket wartete oder nicht. Dahinter steckt ein Firma, die Wellness-Produkte und Nahrungsergänzungsmittel anbietet. Die angebliche Karte für Paketzustellung ist eine miese Werbemasche, um Verbraucher zur Preisgabe von Daten und den Abschluss von Verträgen zu animieren.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg weist am 5.08.11 auf das Widerrufsrecht hin.
Wer seine Bestellung bereits aufgegeben hat, kann diese nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches innerhalb von 14 Tagen widerrufen“, beruhigt Juristin Fischer-Volk. Wird dazu nicht, falsch oder verspätet belehrt, verlängert sich die Frist; das sollten Betroffene im Zweifelsfall in der Verbraucherzentrale prüfen lassen.
Quelle: Neue Verbraucherzentrale Mecklenburg und Vorpommern v.19.07.11, Verbraucherzentrale Brandenburg v. 05.08.11
Eine neue Masche zur Tarnung von Werbung beschäftigt derzeit verunsicherte Verbraucher und die Wettbewerbszentrale. Vor allem im Raum Berlin finden Verbraucher im Briefkasten einen Benachrichtigungszettel der sowohl von der farblichen aber auch von der textlichen bzw. grafischen Gestaltung den Eindruck erweckt, als habe ein Paketzusteller den Wohnungsinhaber zu Hause nicht angetroffen.
Ein „Seviceteam“ bittet dann den vermeintlichen Paketempfänger mit dem Hinweis „Wichtige Mitteilung“ um Rückruf. Ruft man unter dieser Nummer dann tatsächlich an, so werden Finanzprodukte, Versicherungen oder Produkte zur Altersvorsorge angeboten.
Die Wettbewerbszentrale hat nach einer Beschwerde einen dieser Fälle aufgegriffen und als getarnte und irreführende Werbung beanstandet. Weil der Versicherungsmakler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte hat die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Potsdam Klage auf Unterlassung erhoben.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 09.11.09
Visitenkarte am Auto
„Ich möchte Ihr Auto kaufen“ Diese lästigen Karten von Gebrauchtautohändlern stecken am Spiegel, am Scheibenwischer und sind nur lästig.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden (Az.: IV-4RBs-25/10 ): Händler müssen sich eine Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen, weil das Verteilen der Visitenkarten ausschließlich gewerblichen Zwecken diene.
In AGB vorformulierte Einwilligungserklärung ist ungültig
Die Wettbewerbszentrale hatte ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, welches in einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Übermittlung von Werbung per Post, E-Mail, Fax und die Ansprache per Telefon vorsah.
Mit Urteil vom 17.02.2011, AZ I-4 U 174/10 hat das Oberlandesgericht Hamm zugunsten der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Einwilligungserklärung für die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post unwirksam ist, da die Klausel zusammen mit anderen Erklärungen erfolgte und die Einwilligung nicht in der vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen, hervorgehobenen Form dargestellt wurde.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einwilligung in die Verwendung der Daten für Werbung im Wege der elektronischen Post und per Fax ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls unwirksam.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung eines Verbrauchers oder eines Unternehmers in die Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung per E-Mail und Fax in Form einer „Opt-In“-Erklärung, die nicht über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeholt werden könnte. Nach Auffassung des Gerichts würde es sich deshalb bei Werbung, die aufgrund der streitgegenständlichen Klausel per E-Mail oder Fax versandt wird, um unverlangte Werbung handeln.
Das Gericht hält die Klausel auch für unwirksam, soweit sie eine Einwilligung sowohl eines Verbrauchers, als auch eines Unternehmers in die Nutzung der Kontaktdaten für die werbliche Ansprache per Telefon begründen soll. Von Verbrauchern bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung für die Nutzung der Kontaktdaten für die Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Aber auch gegenüber Unternehmern ziele die streitgegenständliche Klausel darauf ab, eine ausdrückliche Einwilligung in schriftlicher Form zu erhalten. Diese ausdrückliche Einwilligung sei nur in Form einer „Opt-in“-Erklärung wirksam.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 04.04.11
Werbung beim Beitritt zu einem Rabattsystem
Urteil des Landgerichts München I vom 9.3.2006, Az 12 O 12679/05 : Muss ein Kunde bei seinem Beitritt zu einem Rabattsystem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit ankreuzen, dass er nicht damit einverstanden ist, dass seine persönlichen Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken genutzt werden, so ist das unzulässig. Die Richter beanstandeten zunächst, dass aufgrund der grafischen Gestaltung der Klausel die erforderliche Warnfunktion nicht erfüllt sei. Zudem könne die Möglichkeit des Auskreuzens leicht übersehen werden, so dass in diesen Fällen keine freie Entscheidung des Kunden – wie sie vom Bundesdatenschutzgesetz gefordert werde – in die Verwendung seiner Daten vorliege.
Als Geschäftsbrief getarnte Werbemaßnahme einer Bank
Die Wettbewerbszentrale hat das Investment & FinanzCenter einer Bankgesellschaft im Wege der Abmahnung aufgefordert, es in Zukunft zu unterlassen, Kunden zur Bewerbung von Dienstleistungen und Produkten anzuschreiben, ohne deutlich und unmissverständlich offen zu legen, dass es sich bei dem Anschreiben um die Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung handelt. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde daraufhin abgegeben. Weitere Informationen dazu bei www.wettbewerbszentrale.de (Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 11.07.08)
Strafbar: Warenbestellung wegen Gewinn
Wird ein Empfänger einer Werbesendung, in der unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen gemacht werden, durch diese zu einer Warenbestellung veranlasst, fällt dies in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 UWG. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.05.2008 entschieden (Az.: 1 StR 166/07) und die Verurteilung dreier Angeklagter wegen strafbarer Werbung bestätigt.
Ersatz für Werbeanrufe
Unerbetene Werbeanrufe sind unzulässig und wettbewerbswidrig. Wohl deshalb verschickt die Offenburger Firma TSD Telecom Service Deutschland an zahlreiche Verbraucher kleine gelbe Karten dieses Anbieters. „Wir haben zu Ihrem Festnetzanschluss eine Tarifinformation. Bitte rufen Sie uns unter der kostenlosen Rufnummer 0800 – 503 ….. an“, wirbt die Firma laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen Anhalt v. 03.04.08.
Bei Rückruf entpuppt sich die versprochene „wichtige Tarifinformation“ der Firma TSD allerdings schnell als Werbegespräch. Unter dem Vorwand, man könne Telefonkosten sparen werden Interessierte zum Wechsel des Telefonanbieters animiert. Mit „bis zu 52 Prozent sparen“ und 500 Freiminuten für Ferngespräche sollen die Anrufer zur Umstellung ihres Festnetzanschlusses in einen Preselectionvertrag gelockt werden.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sollte man sich keineswegs während eines solchen Werbegespräches einen Vertragsabschluss aufschwatzen lassen.
Ob, wann und wie Telefonkosten gespart werden können, ist abhängig vom eigenem Telefonierverhalten und dem jeweiligen bestehenden Vertrag und den vereinbarten Tarifen. Dazu müsste man seine Telefonrechnungen in Ruhe unter die Lupe nehmen und mit anderen Tarifen vergleichen. Während eines Werbetelefonates ist ein solcher Vergleich dagegen schlicht unmöglich. (Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt v. 03.04.08)
Meinungsumfrage im Briefkasten
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät, Umfrageaktionen skeptisch gegenüber zu stehen. Über diesen Weg werden persönliche Daten der Verbraucher erfasst, die regelmäßig für Marketing- und Werbezwecken genutzt werden. Wer künftig keinen überfüllten Briefkasten vorfinden will, sollte sich auch nicht mit Gewinnversprechen zur Teilnahme an Umfrageaktionen locken lassen.
Natürlich ist die Teilnahme an Meinungsumfragen freiwillig. Wer daran teilnehmen will, soll es tun. Allerdings sollte auch der kleingedruckte, aber nicht unbeachtliche Hinweis beachtet werden: Mit Ausfüllen der vollständigen Adressdaten und anschließender Unterschrift erklärt man sich damit einverstanden, dass personenbezogenen Angaben zu Marktforschungs-, Marketing- und Werbezwecken verwendet werden dürfen. Wer genau das nicht will, sollte solche diese Umfrageaktionen ignorieren.
Werbung im Internet
„Retargeting“ ist die neueste Mode in der Online-Werbung: Wer einen Online-Shop besucht, aber nichts kauft, bekommt anschließend überall im Netz Werbung für das gleiche Produkt eingeblendet.
Beim Besuch des Online-Shops wird ein Cookie auf der Festplatte gespeichert. Darin wird gespeichert, für welche Produkte sich der Nutzer interessiert hat. Selbst wenn der Nutzer die Seite des Shopbetreibers anschließend nicht mehr besucht, erhält er die passende Werbung auf anderen Seiten im Internet eingeblendet. Wird der Nutzer dann irgendwo im Netz wiedergefunden, wird die Werbung in Echtzeit zusammengesetzt und eingeblendet. Also: Cookies immer löschen oder im Browser generell verweigern.