Wer an einem Gewinnspiel im Fernsehen teilgenommen hatte, wunderte sich manchmal, dass er von einem Callcenter unter dem Hinweis auf seine Teilnhame an dem Fernsehgegewinnspiel, angerufen wurde. Da hatte man unter Umständen ein Abo gewonnen, mit dem man an Gewinnspielen teilnehmen konnte, natürlich mit Gewinngarantie. Nur was gewinnt man für seine monatlichen Abo-Beiträge?
Haben die Sender womöglich die Daten verkauft?
Telnehmer in Internetforen, die an einem Fernsehgewinnspiel mitgemacht haben, berichten von anschließenden Anrufen: Man wäre bei dem Gewinnspiel zwar leer ausgegangen, wenn man auf die Taste 1 beim Telefon drücken würde, könnte man eine Reise gewinnen. Wer die Reise gewonnen hatte, musste den Flug selbst bezahlen und konnte sich die Reisezeit nicht aussuchen.
Neue Satzung, Besserer Schutz der Teilnehmer
Eine neue Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Radio und Fernsehen soll die Teilnehmer besser schützen. Der Gesetzentwurf v. 14.11.08. tritt in Kraft, wenn alle Landesmedienanstalten die Satzung in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder veröffentlicht haben
Verboten sind zum Beispiel Gewinnspiele, die sich an Kinder und Jugendliche richten sowie irreführende Aussagen über die Lösungslogik oder die Chancen, durchgestellt zu werden.
Teilnahmebedingungen
Moderatoren dürfen Zuschauer nicht zur Mehrfachteilnahme auffordern, die Teilnahmebedingungen müssen deutlich lesbar eingeblendet werden. Die maximal zulässige Teilnahmegebühr liegt bei 50 Cent.
Die Aufforderung zu wiederholter Teilnahme ist unzulässig.
BGH-Urteile zur Gewinnspiel-Fernsehwerbung
Der Bundesgerichtshof (BGH) kam zu dem Ergebnis, dass in einer Fernsehwerbung zu einem Gewinnspiel der Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ als Information zu den Teilnahmebedingungen ausreichend ist (Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07).
Sei die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, könne es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 194/06) etwa auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 21.12.09
Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden.
Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. Soweit eine Teilnahme untersagt ist, dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden.
Besonders kinder- und jugendaffine Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.
Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens hat der Anbieter sicherzustellen, dass für jede Nutzerin und jeden Nutzer während der gesamten Dauer des Gewinnspieles / der Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer dem Zufallsprinzip unterworfen sind.
Wird im Rahmen einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern vorgenommen, so hat die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten zu erfolgen.
Die Lösung eines Spiels muss allgemein verständlich und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein.
Bei Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind
Gewinnspielsendungen dürfen höchstens eine Dauer von drei Stunden haben.
Bei Lotto-Tipp-Gemeinschaften sind Spielevermittler am Werk, die derartige Tipps gewerblich in der Regel im Abonnement vermitteln und oft das Mehrfache an angeblichen Gewinnchancen versprechen.
Eine Ordnungswidrigkeit der Veranstalter kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Eine Abrechnung von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist unzulässig, wenn die Nutzerinnen und Nutzer nicht tatsächlich am protokollierten Auswahlverfahren teilgenommen haben.
Bei der telefonischen Teilnahme dürfen beim Schalten des üblichen Besetztzeichens keine Entgelte bei den Nutzerinnen und Nutzern abgerechnet werden.