Wann ist Werbung per E-Mail und SMS zulässig?
SMS-Werbung ist der Eingang unerwünschter Werbe-Kurznachrichten. SMS-Werbung unbekannter Firmen ist grundsätzlich wettbewerbswidrig.
Das EU Parlament hat am 24.11.09 der Novellierung der der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation zugestimmt. Im Dezember wird das Gesetz im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bis spätestens Juni 2011 müssen die Neuregelungen in nationales Recht umgesetzt werden.
Mit Inkrafttreten der EU-Neuregelung ist bei Werbung per E-Mail, Fax, SMS oder MMS und automatisierten Marketinganrufen eine vorherige Zustimmung des Verbraucher einzuholen.
Werbung per E-Mail oder SMS ist nur zulässig, wenn der Verbraucher zuvor in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Verlag Gruner + Jahr entschieden.
Quelle:Verbraucherzentrale Bundesverband v. 10.08.10
Inhalt
- E-Mail-Werbung eines Automobilherstellers gerichtlich untersagt
- autokette.de darf keine unverlangte Werbe-SMS schicken
- BGH Urteil zu E-Mail- und SMS-Werbung
- Einmaliger E-Mail-Kontakt rechtfertigt keine Werbe-E-Mails
- Unverlangte Werbe-SMS ist Belästigung
- Unerwünschte Werbe-SMS: Bloß nicht antworten
- Falsches Gratis-SMS-Angebot muss nicht bezahlt werden
- Mit SMS Rabatt auf Paketgebühr
- In bestimmten Fällen ist E-Mail Werbung zulässig
- Wie Arbeitssuchende per E-Mail zu Geldwäschern werden
Wer allerdings bei laufenden Verträgen dem Unternehmer seine Handynummer nennt, darf von ihm SMS-Werbung für eigene Angebote erhalten, solange dem nicht widersprochen wird. So ein Widerspruch kann auch schon zusammen mit der Nennung der Handynummer erklärt werden
E-Mail-Werbung eines Automobilherstellers gerichtlich untersagt
Das Landgericht Braunschweig hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit rechtskräftigem Urteil vom 18.10.2012, Az. 22 O 66/12, einem Automobilhersteller verboten, Werbung per E-Mail gegenüber solchen Adressaten zu betreiben, die eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung per E-Mail nicht erteilt oder einer solchen Werbung widersprochen haben.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 04.02.13
autokette.de darf keine unverlangte Werbe-SMS schicken
Bundesnetzagentur hat gegenüber dem Betreiber des Internetportals www.autokette.de eine Geschäftsmodelluntersagung ausgesprochen. Dem betroffenen Unternehmen wird untersagt, unverlangte Werbung per SMS an Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu versenden oder durch Dritte versenden zu lassen. Bei den versandten Kurzmitteilungen handelt es sich um Werbung für das Internetportal www.autokette.de. Über die Internetseite können Autos gekauft oder verkauft werden. In den SMS wurde ein Besuch der Internetseite bzw. ein Inserat auf der Internetseite beworben. Die betroffenen Verbraucher hatten die Werbe-SMS gegen ihren Willen erhalten.
Die Bundesnetzagentur/Rufnummernmissbrauch bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über derartige Werbe-SMS zu informieren.
Quelle: Bundesnetzagentur v. 29.08.12
BGH Urteil zu E-Mail- und SMS-Werbung
Urteil 1
No-Reply“ Bestätigungsmails mit Werbezusätzen
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen (BGH Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 )
Urteil 2
Einwilligungsklauseln zu Werbung
Mit Urteil vom 16.07.08 hat der Bundesgerichtshof eine von dem Rabattsystem „Payback“ verwendete formularmäßige sog. Opt-out-Erklärung hinsichtlich Einwilligung in Werbung per Post, E-Mail und SMS für teilweise unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 348/06).
In Formularen, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme an dem Rabattsystem anmelden konnten, hatte der Beklagte eine Einwilligungsklausel mit der Überschrift „Einwilligung in Werbung und Marktforschung“ verwendet, Im Hinblick auf die Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post hat der Senat festgestellt, dass die Klausel unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (§§ 4, 4 a Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Klausel sich auf Werbung per E-Mail und SMS bezieht, hat der BGH allerdings die Unvereinbarkeit mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konstatiert. Nach dieser Vorschrift stellt eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post, worunter der Senat sowohl E-Mail als auch SMS fasst, eine unzumutbare Belästigung dar, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorlieg
Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will („Opt-out“-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlange, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 16.07.08
Einmaliger E-Mail-Kontakt rechtfertigt keine Werbe-E-Mails
Bei einem einmaligen E-Mailkontakt kann ein Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-E-Mails erteilt wurde. Eine trotzdem übersandte Werbe-E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann. (Urteil Amtsgericht München vom 09.07.2009 Az.: 161 C 6412/09).
Unverlangte Werbe-SMS ist Belästigung
LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003 Az.: 15 O 420/02: Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Es sind insoweit die Grundsätze zur E-Mail-Werbung anzuwenden.
Landgericht Hannover, Urteil vom 21.6.2005, Az. 14 O 158/04: Das unverlangte Zusenden einer Werbe-SMS stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig.
Unerwünschte Werbe-SMS: Bloß nicht antworten
Erhalten Handynutzer unerwünschte Werbebotschaften, sollten sie nicht darauf antworten. „Wer etwa eine Beschwerde per SMS an den Absender zurückschickt, erhält daraufhin meist nur noch mehr Werbung auf dem Handy“, warnt Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin. Eine Rückmeldung zeige den Firmen lediglich, dass eine Nummer auch tatsächlich genutzt wird dadurch wird sie für die Absender nur noch wertvoller.
Stattdessen sollten Handyinhaber sich den Inhalt einer unerwünschten Botschaft notieren oder die SMS etwa auf dem PC als Beleg speichern, rät Jahn. Dann könnten sie gerichtlich eine Unterlassung gegenüber dem Anbieter durchsetzen. „Das Problem ist allerdings oft, dass der Absender nicht klar aus einer Werbe-SMS hervorgeht“, sagt Jahn. Wird ein Produkt namentlich beworben, könnten Kunden aber gegen den jeweiligen Hersteller vorgehen.
Um herauszufinden, wer hinter den lästigen Werbebotschaften steckt, können Kunden sich zudem an den Netzbetreiber wenden.
Laut einem Urteil (Az. I ZR 191/04) des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 19.07.07 haben Handynutzer einen Anspruch darauf, dass Telekommunikations-Unternehmen ihnen beim Erhalt von unerwünschten Werbenachrichten Auskunft über den Absender geben. Bisher konnten nur Verbraucherschutzverbände auf dem Rechtsweg an diese Daten kommen.
Teilweise würden bei solchen SMS auch dubiose Gewinnspiele angepriesen und eine kostenspielige 0900-Rückrufnummer als Kontakt angegeben. In solchen Fällen könne die Bundesnetzagentur Kunden helfen, indem sie derartige Nummern gegebenenfalls sperrt. Dabei müssten Kunden die angefallenen Kosten nicht zahlen, falls sie unvorsichtigerweise die angegebene Nummer gewählt haben.
Quelle: www.heise.de v. 19.07.07
Falsches Gratis-SMS-Angebot muss nicht bezahlt werden
Das Amtsgericht Hamm hat mit Urteil v. 26.03.08 (Az:17 C 32/08, VuR2009) entschieden: Eine Gratis-SMS muss gratis sein. Der Anbieter hat keinen Anspruch auf sein Entgelt, wenn der Internetauftritt den Eindruck vermittelt, das Angebot sei unntgeltlich. Die Kosten dürfen nicht in den AGB versteckt sein.
Mit SMS Rabatt auf Paketgebühr
Die Betrugsspezialisten der Aachener Kripo warnen vor einer aktuellen Masche, bei der derzeit Menschen, die Pakete aufgeben wollen, betrogen werden.
Ihnen werden per E-Mail satte Rabatte auf anfallende Paketpreise in Aussicht gestellt. Hierzu sollen sie per Handy eine Kurzmitteilung (SMS) an eine bestimmte Nummer senden. Schließlich würde man dann einen Coupon-Code erhalten, den man im Internet, auf der Seite eines bestimmten Paketversenders, einlösen kann.
Die SMS-Nummer ist nach ersten Ermittlungen in Russland und mit einem sogenannten Premium-Service gekoppelt, der schweineteuer ist. Einen Coupon hat nach derzeitigen Erkenntnissen noch niemand erhalten.
Ob und wieviel Geschädigte es gibt, die auf diese Masche reingefallen sind, ist nicht bekannt. Allerdings ist es gut möglich, dass gerade vor Weihnachten diese Betrugsversuch forciert wird.
Also: Finger weg und stets Vorsicht, wenn man per SMS irgend etwas bestellen oder einlösen soll.
Quelle: Polizeipresse Aachen v. 08.11.11
In bestimmten Fällen ist E-Mail Werbung zulässig
Zwar ist unaufgeforderte E-Mail-Werbung grundsätzlich verboten. Doch ausnahmsweise müssen Inhaber von E-Mail-Adressen Mails hinnehmen, etwa wenn sie dadurch nicht unzumutbar belästigt werden.
Zulässig ist es demnach, herauszufiltern, ob jemand in eine Verteilerliste aufgenommen werden möchte oder nicht. Dem Adressat ist es zuzumuten, dies aktiv zu bestätigen oder untätig zu bleiben, um keine weiteren Mails mehr zu erhalten (AG München, Urteil v. 16.11.2006, Az: 161 C 29330/06)
Auch zu karitativen Zwecken ist E-Mail-Werbung erlaubt, z.B. Spendenaufrufe des DRK (Urteil des AG Hannover v. 19.02.03, 526 C 15759)
Wie Arbeitssuchende per E-Mail zu Geldwäschern werden
Es gibt E–Mails, die nichts ahnende Opfer als Geldwäscher ködern und sie zusätzlich dem Risiko des Datenklaus aussetzen.
Die E-Mails unterbreiten Stellenangebote, die bei angeblich hoher Bezahlung und geringen Arbeitszeiten Geldtransfers beinhalten.
Die Opfer sollen als Zwischenhändler für Geldwäsche dienen.
Die nichts Böses ahnenden Menschen werden angeworben, ihr Konto für Zahlungseingänge zur Verfügung zu stellen. Betrüger, die z.B. mit Trojanernper Phishing fremde Konten beim online-banking geplündert haben, überweisen dann die gestohlenen Gelder auf die Konten der Arbeitssuchenden.
Die „Arbeit“ besteht darin, dass die arbeitslosen Kontoinhaber das Geld per Western Union dann umgehend ins Ausland transferieren sollen. Als Lohn können z. B. 50 oder 100 Euro zur eigenen Verwendung auf dem Konto verbleiben. Die Arbeitssuchenden werden so zu Geldwäschern und haben letztlich vor Gericht Mühe, ihr Unschuld zu beweisen. Auch E-Mails in denen die Betrüger „Warenagenten“ anheuern sind im Umlauf.