Gesetz gegen Kostenfallen ab 01.08.12

Europaweite Regeln für Onlinegeschäfte

betrüger Das Europäische Parlament hat am 23.06.11 einer europaweiten Richtlinie zugestimmt. Der EU-Ministerrat hat bei seinem Treffen am Montag (10. Oktober) in Luxemburg ein entsprechendes Gesetzespaket abgesegnet, nachdem das Europaparlament bereits im Sommer zugestimmt hatte. Ende 2013 bekommen Europas Verbraucher damit ihre neuen Rechte:

14-tägiges Widerrufsrecht für Fernabsatz- und Haustürverträge (ohne Anfallen von Kosten für den Verbraucher sowie ohne Angabe von Gründen); sofern keine Widerrufsbelehrung erfolgte, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate (Art. 13).

Onlinehändler werden außerdem den Verbrauchern genaue Informationen über den Gesamtpreis, die bestellten Waren und ihre Kontaktdaten geben müssen.

Keine Voreinstellungen bei Online-Bestellungen: nach der neuen Richtlinie sind vorab gesetzte Häkchen, mit denen Verbraucherin immer wieder Zusatzleistungen untergejubelt wurden, verboten.
Einführung einer sogenannten Button-Lösung
Der Verbraucher muss künftig unmissverständlich bestätigen, dass er eine kostenpflichtige Dienstleistung kaufen will. Abzocke durch Abofallen sollte dann ausgedient haben.

Quelle: www.europarl.europa.eu, www.evz.de v. 23.06.11

Schutz gegen Kostenfallen ab 01.08.12

Mit dem „Gesetz zum besseren Schutz von Verbrauchern vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist die Europa-Regelung umgesetzt. Der § 312g des BGB wurde entsprechend geändert. Die Neuregelung gilt ab dem 01.08.2012

Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten von Verträgen sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung müssen unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.

Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen über Angebotsform und Kosten auf der Webseite unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen.

Anbieter, die einem Verbraucher Kosten für einen angeblich im Internet abgeschlossenen Vertrag in Rechnung stellen, müssen künftig beweisen, dass dieser ausdrücklich seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat.

Eingeführt wurde die Button-Lösung

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Das Gesetz gilt dabei nur für im Inland ansässige Anbieter. Ausländische Firmen können nicht für fehlende Buttons belangt werden. Allerdings sehen die europaweiten Regeln für Onlinegeschäfte ebenfalls die Button-Lösung vor.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst sowohl Warenlieferungs- als auch Dienstleistungsverträge. Für Finanzdienstleistungsverträge gilt nur die Verpflichtung zur eindeutigen Beschriftung der Bestellschaltfläche, nicht jedoch die besondere Gestaltungsanforderung für Vertragsinformationen.

Kein Vertrag bei Verstoß

Falls Online-Händler sich die Zahlungspflicht nicht bestätigen lassen oder einen falsch beschrifteten Bestell-Button verwenden, kommt kein Vertrag zustande. Kunden müssen dann nicht zahlen, wenn sie etwas geordert haben, können aber auch nicht auf Vertragserfüllung pochen. Bei einer berechtigten Rückforderung müssen Internet-Anbieter bereits gezahlte Beträge zurückerstatten.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen v. 26.07.12

Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen Unternehmen Verbrauchern bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr die folgenden Informationen unmittelbar vor Beendigung des Bestellvorgangs klar, verständlich und in hervorgehobener Weise geben:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
    den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werde,

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 02.03.12

Neue Informationspflichten für Inkassodienstleister:

Diese sollen sicherstellen, dass der Schuldner die notwendigen Angaben zu wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses erhält, aus denen er Schlüsse über die Berechtigung der Forderungen ziehen kann.

Der Verbraucher wird damit vor Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt; er muss sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst machen und manifestiert dies mit der Betätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Insofern dient die Pflicht zur besonderen Beschriftung der Bestellschaltfläche ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift auch dem Schutz der Verbraucher vor Übereilung. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich Ansprüchen ausgesetzt zu sehen, die in aggressiver Weise geltend gemacht werden, sinkt für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Schwachstelle Smartphone

Ein aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes kritischer Angriffspunkt in Sachen Abofallen sind nach wir vor Smartphones. Smartphones können ein Schlupfloch für Abzocker sein, das konsequent geschlossen werden muss. Die Gefahr lauert dann, wenn Abofallenbetreiber ein Werbebanner schalten und über diesen Weg an die Mobilnummer der Nutzer kommen. Ein Klick auf ein Werbebanner kann dann dazu führen, dass unseriöse Anbieter über den Telefonprovider Beträge für eine fiktive Dienstleistung in Rechnung stellen und einfach vom Konto der Mobilfunknutzer abziehen (sogenanntes Wap-Billing).

Dies wäre im Zuge der derzeit im Bundestag beratenen Novelle des Telekommunikationsgesetzes einfach zu beheben, indem Nutzer die Möglichkeit bekommen, bei ihrem Telefonprovider die Einziehung von Forderungen Dritter über die Telefonabrechnung aktiv „freizuschalten“. Momentan bieten lediglich zwei Mobilfunkprovider ihren Kunden eine Sperrmöglichkeit an.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 24.08.11

Abofalle beim Herununterladen von Apps

Nicht nur mit Klingeltönen wird abgezockt Wer mit dem seinem Smartphone auf einen Werbelink klickt muss aufpassen.. Es öffnet sich z.B.eine Internetseite, die verschiedene Logos fürs Handys anbietet. Ganz oben steht ein kleiner Hinweis auf ein Abo und die Kosten. Doch dieser Hinweis verschwindet beim Runterscrollen. Jetzt sieht man links ein Bild mit dem jeweiligen Logo und rechts den Button „Bestellen“. Klickt man nicht auf den Bestellbutton, sondern nur auf das das Bild. kann einem schon mit diesem Klick wird ihm ein Abo zugestellt werden.

Tipp der Verbraucherzentralen

Kontrollieren Sie Ihre Mobilfunkrechnungen regelmäßig und halten Sie Ausschau nach Abbuchungen Dritter. Wenn Sie die finden, legen Sie sofort Widerspruch gegen die Abbuchungen ein und kündigen Sie das Abo – und zwar gegenüber dem Aboanbieter UND Ihrem Mobilfunkanbieter. Die Anschrift des Aboanbieters kann Ihnen Ihr Mobilfunkanbieter nennen.

Bei einigen Mobilfunkanbietern können Sie Ihr Handy gegen Abbuchungen Dritter sperren lassen. Dann sind allerdings auch Dienste wie Parkscheinbezahlung per Handy nicht mehr möglich.

Prüfen Sie alle Internetseiten, ob dort irgendwo das Wort „Abo“ oder „Abonnement“ auftaucht. Wenn ja: Finger weg!

Quelle: WDR-Fernsehen v. 29.11.10

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