Vertragswiderruf: Nützliche Informationen zur Rechtslage bei Kaffeefahrt-Betrug

Europaweite Regelungen zum Widerruf ab Juni 2014

Die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) ist am 22. November 2011 verkündet worden. Der Bundestag hat am 16.06.13 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet. Mit der Verbraucherrechterichtlinie werden die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte zusammengeführt.

Ein Widerrufsrecht als Verbraucher besteht bei Bestellungen

  • im Internet
  • im Versandhandel
  • per Telefon, Mail, Fax
  • in Fußgängerzonen
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln
  • an der Haustür

Neuerungen beim Widerrufsrecht

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch erst dann, wenn Sie als Verbraucher ordnungsgemäß, in klarer und verständlicher Weise über Ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Bei Warenlieferungen beginnt die Widerrufsfrist darüber hinaus erst mit Erhalt der Ware. Ihr Vertragspartner muss Ihnen die entsprechenden Informationen auf Papier oder, wenn Sie dem zugestimmt haben, auf einen anderen dauerhaften Datenträger (Fax, E-Mail, CD-ROM oder USB-Stick) zur Verfügung stellen (Quelle:Verbraucherzentrale Niedersachsen)

Verbraucher müssen den Widerruf eines Internet-Einkaufs zukünftig ausdrücklich erklären. Mustervordrucke gibt es bei den Verbraucherzentralen. Auch die Firmen können der Warensendung für den Fall der Rücksendung Widerrufsformulare beifügen. Die kommentarlose Rücksendung der Ware oder die Verweigerung der Paketannahme ist, anders als bisher, nicht mehr ausreichend. Die Nichtabnahme oder bloße Rücksendung der bestellten Ware sind kein Widerruf! Die Widerrufserklärung kann zwar theoretisch auch mündlich erfolgen. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte man statt Telefon besser E-Mail, Fax oder Brief nutzen. Die Händler sind verpflichtet, ihren Kunden im Internet, per E-Mail oder im Warenpaket ein Widerrufsmuster bereitzustellen. Legt man dieses der Rücksendung ausgefüllt bei, ist der Widerruf wirksam. Rücksendung binnen 14 Tagen.

Vertragskündigung per E-Mail

Ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossene Verträge mit Mobilfunkanbietern, Stromversorgern und vielen anderen Unternehmen können Sie nun unter anderem per E-Mail kündigen – auf Briefen mit Unterschrift dürfen die Anbieter nicht mehr bestehen.
Ausnahmen: z.B. Ausnahmen sind zum Beispiel Miet- und Arbeitsverträge, notariell beurkundete Verträge (z.B. Kauf von Grundstücken und Ehevertrag).

Stellen Sie sicher, dass das Unternehmen sie mit der E-Mail auch identifizieren kann. Also Schreiben Sie zum Beispiel von einer E-Mail-Adresse oder Mobilnummer aus, die beim Vertragspartner hinterlegt ist. Geben Sie weitere Informationen an, die er bereits hat, etwa Ihre Anschrift. Auch Kunden- und Vertragsnummern sind wichtige Informationen.

Sie müssen bei einer Kündigung im Streitfall beweisen können, dass sie zugegangen ist. Ein gutes (aber teureres) Hilfsmittel dafür ist es bei Briefen, ein Einschreiben mit Rückschein zu verschicken.) Für E-Mails können Sie bei mancher Software zwar eine Empfangs- oder Lesebestätigung anfordern. Ob Ihr Gegenüber sie allerdings abschickt oder eine solche Bestätigung vor Gericht überhaupt hilft, ist unklar.

Speichern Sie die Nachricht auf jeden Fall in Ihrem Postausgang oder drucken Sie sie aus (inklusive der Zieladresse und des Zeitpunkts, zu dem Sie sie verschickt haben). Lassen Sie sich die Kündigung bestätigen (zum Beispiel mit der Formulierung: „Bitte bestätigen Sie mir binnen 14 Tagen den Erhalt der Kündigung sowie den Kündigungstermin.“).

Achten Sie darauf, dass der digitale Kanal möglichst sicher ist. Geht es um besonders sensible Verträge, wichtige Fristen oder hohe Summen, sollten Sie weiterhin ein Einschreiben mit Rückschein in Betracht ziehen. Das kostet zwar einige Euro, ist aber ein bewährtes Mittel, sicher zu kündigen. Wer ein Faxgerät besitzt, kann auch per Fax mit sogenanntem qualifiziertem Sendebericht kündigen.

Quelle: www.verbraucherzentrale.de v. 05.10.16

Kosten für die Rücksendung bei Widerruf

Die Rücksendekosten trägt der Kunde, wenn der Unternehmer Sie vor Vertragsabschluss darüber informiert hat. Im Falle des Widerrufs können dem Verbraucher nunmehr unabhängig vom Warenwert die Kosten der Rücksendung vollständig auferlegt werden. Das gilt auch bei einem Einkauf unter 40 Euro.

Kaffefahrt-Firmen mit Sitz im EU-Ausland

Verbraucher, die in diesem Fall den versprochenen Gewinn nicht erhalten oder in der Verkaufsveranstaltung getäuscht werden, können je nach den näheren Umständen des Einzelfalls auf die Hilfe des Bundesamtes für Verbraucherschutz hoffen, das gegenüber den Behörden Verstöße gegen die EU-Richtlinie 2005/29/EG anzeigen kann. Diese Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, dazu gehört auch das Versprechen von Gewinnen, die nicht geleistet werden, können die nationalen Behörden gegenüber der Firma dann durchsetzen,

Widerrufsrecht bei Matratzenkauf auf Kaffeefahrt

Verbraucherzentrale Brandenburg verklagt Kaffeefahrtveranstalter.

Wird ein Internet-Einkauf widerrufen, muss der Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückabgewickelt werden. Käufer müssen die Ware innerhalb der Frist zumindest wieder in Richtung Händler auf den Weg gebracht haben. Jedoch kann der Händler den Kaufpreis solange einbehalten, bis die Ware wieder bei ihm eingetroffen ist oder der Käufer zumindest einen Beleg für die Absendung vorlegen kann.

14-tägiges Widerrufsrecht für Fernabsatz- und Haustürverträge (ohne Anfallen von Kosten für den Verbraucher sowie ohne Angabe von Gründen). Der Widerruf muss durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner (Verkäufer) erfolgen. Die Nichtabnahme oder bloße Rücksendung der bestellten Ware sind kein Widerruf!

Sofern keine Widerrufsbelehrung erfolgte, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate (Art. 13). Das ist eine Verschlechterung für die Verbraucher: Bisher galt ein unendliches Widerrufsrecht, wenn der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden war.

Auch Verträge mit Gas- und Stromanbietern,) die Sie im Fernabsatz – also am Telefon, auf Online-Portalen oder außerhalb von Geschäftsräumen – abschließen, können sie binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen.

Dabei gilt die neue Regelung zum Widerrufsrecht nicht mehr nur, wenn der Vertreter unangemeldet kam, sondern auch wenn Sie den Vertreter bestellt haben.

Hinsende-Versandkosten

Die ursprünglich bezahlten Versandkosten muss der Händler im Falle des Widerrufs in voller Höhe erstatten. Ausgenommen sind über den Standardversand hinausgehende Kosten, die zum Beispiel angefallen sind, weil der Käufer eine Expresslieferung gewählt hatte. Käufer müssen keine Fracht-, Liefer- oder Versandkosten bezahlen, wenn Händler über diese nicht vor Vertragsschluss auf der Internetseite informiert haben.

Weiterhin müssen Unternehmen nun jedes Mal die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen, wenn eine Leistung durch Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren teurer ausfällt als zunächst vereinbart. Damit ist es nicht mehr möglich, dass Anbieter sich von vornherein das Recht einräumen, Zusatzkosten einzufordern. Bei Anruf von Unternehmens-Hotlines soll künftig nur noch das Verbindungsentgelt berechnet werden.

Schließen Kunde und Unternehmer außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters einen Vertrag, so muss die auch die Information im Vorfeld einen Bezug zum konkretem Vertragsabschluss haben. Es genügt beispielsweise nicht, die Informationen irgendwo in einem Werbeprospekt zu „verstecken“, der eventuell sogar Tage vor Vertragsschlusses in die Briefkästen der Verbraucher geworfen wird.

Die neuen Gesetze finden auf alle Verträge Anwendung, die ab dem 13.06.2014 geschlossen werden. Wer noch vor diesem Termin im Internet einkauft, für den gelten die alten Regelungen. Doch auch in Altfällen, in denen Verbraucher nicht rechtskonform über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, sollten diese den Widerruf spätestens bis zum 27.06.2015 erklären, denn ein ewiges Widerrufsrecht besteht auch dann nicht mehr.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg v. 02.06.14

Widerruf bei Reiseverträgen

Außerdem hat der Bundestag entschieden, dass die Bestimmungen der EU-Richtlinie auch für Reiseverträge gelten, die außerhalb von Geschäftsräumen entstanden sind. Anders als zunächst geplant, können Verbraucher dadurch zum Beispiel Reiseverträge widerrufen, die sie während einer Kaffeefahrt erworben haben.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 14.06.13

Widerruf von Zeitungsabos

Neu: Zeitungs-Abonnements können jetzt immer innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, unabhängig vom Abonnementspreis. Das gilt für Zeitungsabos im Internet, Aboverträge per Coupon, Aboverträge am Telefon. Die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt der ersten Zeitschrift/Zeitung oder Illustrierten zu laufen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer Sie vor Abschluss des Abovertrages ordnungsmäß über Ihr Widerrufsrecht informiert hat.
Einzelbestellungen von Zeitschriften und Zeitungen können nicht widerrufen werden.

Kein Widerruf möglich

beim Kauf Lebensmitteln und Schnittblumen, Sonderanfertigungen. Die Bestellung von CDs, DVDs oder Software kann nicht widerrufen werden, sobald die Versieglung geöffnet wurde.

Wer Bikinis, Unterwäsche oder Nachtwäsche online bestellt, kann sie eventuell nicht zurückschicken. Einige Händler bewerten diese Kleidung als Hygieneartikel und verweigern die Rücknahme. und verankern dies in ihren AGBs.

Beim Kauf auf Messen und beim Online-Ticket Kauf gibt es kein Widerrufsrufsrecht

Download- oder Streaming-Dienste

Das Widerrufsrecht erlischt in der Regel bereits, sobald mit dem Download oder Streaming begonnen wird. Die Verbraucherzentrale rät:
Das Widerrufsrecht erlischt nur vorzeitig, wenn Verbraucher ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Verkäufer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Zudem braucht es eine Bestätigung, dass über den Verlust des Widerrufsrechts informiert wurde. Diese Zustimmung darf nicht per AGB untergeschoben werden. Kunden müssen zumindest ein Häkchen an einem Informationstext gesetzt haben. Das Einverständnis sollte nur erklären, wer die Leistung endgültig behalten möchte.

Anbieter sind sowohl verpflichtet, über die wesentlichen Merkmale und Anwendungsmöglichkeiten des Produkts zu informieren als auch über mögliche technische Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel das Datenformat oder einen eingebauten Kopierschutz. Auch die Anforderungen an das Endgerät müssen genannt werden: beispielsweise unter welchem Betriebssystem eine Software funktioniert. Wer einen Vertrag über digitale Inhalte wirksam widerruft, darf vom Anbieter nicht mit der Forderung nach Wertersatz behelligt werden. Der Händler muss den vollen Kaufpreis erstatten.

Ware weist Mängel auf

Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten, Beweislastumkehr:
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 103/15 v. 12.10.16) sind Händler innerhalb der ersten sechs Monate verpflichtet, den Mangel zu beheben oder Geld zurückzuzahlen. Sie können sich nicht mehr herherausreden, man hätte den Mangel selbst verursacht. Der Käufer hat lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. Das Urteil bezieht nur auf gewerbliche Verkäufer, nicht auf Geschäfte zwischen Privatleuten.

Verstöße melden

Halten sich Anbieter nicht an die neuen Regeln, können Kunden dies der Verbraucherzentrale melden. Die Konsumentenschützer werden Rechtsverstöße wie ein Marktwächter nachgehen und gegebenenfalls Abmahnungen gegen Anbieter aussprechen.

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