Verbraucher sollen bei im Internet und am Telefon nicht mehr so leicht übers Ohr gehauen werden. Bundesrat und Bundestag haben dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zugestimmt. Es ist am 09.10.2013 in Kraft getreten.
Rechtssicherheit bei telefonisch abgeschlossenen Gewinnspielverträgen
Gewinnspiel-Verträge müssen künftig schriftlich abgefasst werden (Textformerfordernis).
Die gesetzlichen Verschärfungen im Bereich der unerlaubten Telefonwerbung und unseriöser Inkassoforderungen begrüßt der vzbv. Rechtsverletzungen und die Wirksamkeit von telefonisch geschlossenen Gewinnspielverträgen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung, per Fax oder per E-Mail – seien richtige Schritte, gingen aber nicht weit genug. Nicht nur Gewinnspiele werden Verbrauchern massenhaft am Telefon untergeschoben, so dass die so genannte Bestätigungslösung auch andere Verträge erfassen müsse. Zudem seien Schwerpunktstaatsanwaltschaften erforderlich, um Gesetzesverstöße konzentriert zu ahnden.
In anderen Bereichen (z. B. Energie-, Telefonverträge) ist es hingegen nach wie vor nicht erforderlich, dass telefonisch geschlossene Verträge in Textform bestätigt werden müssen.
Das Bußgeld bei unerlaubter Telefonwerbung erhöht sich
Das Bußgeld bei unerlaubter Telefonwerbung erhöht sich durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von 50.000 Euro auf 300.000 Euro. Dies gilt explizit auch für die Verwendung automatischer Anrufmaschinen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers. Durch die Gesetzesänderung kann die Bundesnetzagentur zukünftig auch Telefonwerbung unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen als Ordnungswidrigkeit ahnden. Die Bundesnetzagentur ist in den letzten Jahren bereits erfolgreich gegen derartige Anrufe vorgegangen, indem sie die Abschaltung von hierfür genutzten Rufnummern angeordnet und sog. Fakturierungs- und Inkassierungsverbote ausgesprochen hat. Melden Sie deshalb solche Verstöße der Bundesnetzagentur
Höhere Bußgelder für Inkassounternehmen
Inkassounternehmen treiben Forderungen ein, die nicht existieren, Forderungen bei denen Verbrauchern Verträge untergeschoben wurden. Nun müssen sie auf Anfrage detailliert angeben, wie die Forderung und die zusätzlichen Gebühren entstanden sind.
Ab Mitte 2014 müssen Inkassounternehmen nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Grund der Forderung sowie das Datum des Vertragsschlusses nennen. Ebenso haben Verbraucher dann ein Recht darauf zu erfahren, wer ihr ursprünglicher Vertragspartner ist.
Zusätzlich geltend gemachte Zinsen müssen in einer Zinsberechnung angegeben werden, d.h. die zu verzinsende Forderung, der Zinssatz und der Zeitraum, für den die Zinsen berechnet werden
Inkassovergütung und Inkassokosten müssen genaue Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund enthalten
Abmahnkosten im Urheberrecht
zur Eindämmung des Abmahnunwesens im Urheberrecht eine Gebührenobergrenze von rund 148 Euro eingeführt werden. Gebühren für die erstmalige Abmahnung bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen von über 500 Euro sind eute keine Seltenheit. Zudem werden auch hier zusätzliche Informationspflichten festgeschrieben und ein Gegenanspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung eingeführt.
Quelle: www.bmelv.de v. 20.09.13
In einer Datenbank der Verbraucherzentrale finden Sie eine Übersicht über Abzocker, die versuchen, auf Kosten von Verbrauchern Kasse zu machen.
Sehr geerte Damen und Herren
Im Juli 2018 wurde mir in einem Telefongespräch versucht ein Gewinnspielvertrag
auf zu schwätzen. Ich lehnte ab und erklärte, daß ich grundsätzlich am Telefon keine Verträge abschließe. Trotzdem wurden mir am 3. 7. 69€ von meinem Konto abgebucht. Weder meine Bank noch ich konten die Firma ermittel. Den Betrag lies ich dann am 6.7.
per Lastschriftrückgabe zurückbuchen. Da tauchte der Name MaxxiTip auf.
Zeieinhalb Jahre Habe ich von der Angelegenheit nichts mehr erfahren. Jetzt im Januar 2021
fordert eine Firma ca. 8500€, mit der Begründung ich hätte den Vertrag ( ich hatte keinen Vertrag) nicht richtig gekündigt.