Einzugsermächtigungen, Lastschriftaufträge & Widerruf

einzugsermächtigung Keine Prüfpflicht für Einzugsermächtigungen

Es gibt keinen Schutz gegen unzulässige Abbuchungen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz: „Es ist ein Problem, dass die Institute Einzugsermächtigungen nicht prüfen – das lädt zum Missbrauch ein“. Das OLG Celle (Az.: 3 U 198/06) hatte entschieden, das Lastschrifteinzüge nur nach erteilter Einzugsermächtigung vorgenommen werden dürfen.

Die Banken dürfen nur dann Geld abbuchen, wenn der Kunde der Firma eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Ob die jedoch vorliegt oder nicht, muss die Bank nicht überprüfen, das ist mit dem Vertrag abgegolten. Die Banken prüfen noch nicht einmal, ob der Name und die Nummer überhaupt zusammengehören. Wie die Sprecherin des Bankenverbandes erklärt, ist eine derartige Prüfung bei mehr als sieben Milliarden Transaktionen nicht möglich.

Neue Europaregelung: Einzug nur mit schriftlicher Genehmigung

Die Europäische Richtlinie für Zahlungsdienste wird zum 31.10.09 in deutsches Recht überführt. Dies regelt das neue SEPA-Lastschriftverfahren und damit ebenso die Einzugsermächtigung. So kann sich ein Anbieter künftig nicht mehr auf eine nur mündlich, also etwa am Telefon, erteilte Einzugsermächtigung berufen, sondern benötigt grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung. Betrügerische Werber können dann nicht mehr behaupten, der Kunde hätte telefonisch seine Einwilligung zur Abbuchung gegeben.

Widerruf im europäischen Lastschriftverfahren:

Die Frist für das Recht, einer Falschbuchung widersprechen zu können (Rückgaberecht) wurde verkürzt, sie beträgt künftig nur noch 8 Wochen ab Buchungstag.

Bei einer nicht korrekt autorisierten SEPA-Lastschrift beträgt die Frist 13 Monate.

Widerruf betrügerischer Abbuchungen

Liegt keine Einzugsermächtigung vor und eine Lastschrift wurde unbefugt mit den Kontodaten des Verbrauchers in Auftrag gegeben, ist das Betrug. Betroffene sollten deshalb Strafanzeige erstatten.

Eine betrügerische Abbuchung können sie auch noch nach 6 Wochen widerrufen (Urteil des BGH v. 06.06.2000, Az. XI ZR 258/99). Allerdings müssen Sie dazu Ihrer Pflicht zur regelmäßigen Prüfung Ihrer Kontoauszüge nachgekommen sein. Andernfalls kann die Bank Ihnen ein Mitverschulden anlasten.(Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein v. 11.08.08)

Trotz rechtzeitigem Lastschrift-Widerruf kein Geld von der Bank

Der Bundesgerichtshof hat am 06.06.2000 entschieden, dass der Inhaber eines Girokontos der Lastschrift einer Einziehungsermächtigung zeitlich unbegrenzt widersprechen kann

Daraufhin haben die Banken in ihren AGB festgelegt, dass ein Widerruf der Lastschrift unverzüglich erfolgen muss. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Einwendung, kann dies einen Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden begründen. Die Genehmigung der Lastschriftbuchung gilt als erteilt, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von 6 Wochen nach Quartalsabschluss widerruft.

Ein Bankkunde hatte zwar eine Einzugsermächtigung erteilt, den Laschrifteinzug aber am 01.06.03 innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsabschluss widerrufen. Kenntnis von der Buchung hatte der Kunde durch den Kontoauszug und Rechnungsabschluß, zugestellt am 25.04.03. Die einziehende Bank verweigerte die Zahlung, als die Empfängerbank den Betrag nach Ablauf von 6 Wochen nach der Buchung nicht herausgab.

Das Landgericht München I Az: 4 O 15810/03 hat am 13.11.03 entschieden, dass die einziehende Bank den Betrag nicht zurückbuchen muss. Der Widerspruch gegen die Belastungsbuchung wurde zwar rechtzeitig erhoben, da dies aber nicht unverzüglich geschehen sei, stünde der Bank ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kunde ist verpflichtet, Kontoauszüge unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich zu erheben. Im übrigen könne sich der Kläger an den Empfänger des Geldes, der den Betrag eingezogen hat, halte

Abbuchunggsauftrag ist kein Lastschriftauftrag

Beim Lastschriftverfahren, z.B. für Miete, Strom Versicherungen,GEZ usw., erteilt der Kunde dem Unternehmen eine Einzugsermächtigumng, also eine Erlaubnis, die fälligen Beträge vom Konto abzubuchen. Fehlerhafte Abbuchungen können zurückgebucht werden.

Bei einem Abbuchungsauftrag gibt der Kontoinhaber seiner Bank eine schriftliche Erklärung, dass eine bestimmte Firma von seinem Konto abbuchen darf. Abbuchungsaufträge können im Gegensatz zu Lastschriftaufträgen nicht rückgängig gemacht werden.

Natürlich kann man Abbuchungsaufträge auch wieder löschen und bei der Bank widerrufen. Nur zurückgebucht wird einmal überwiesenes Geld nicht.

7 Gedanken zu „Einzugsermächtigungen, Lastschriftaufträge & Widerruf“

  1. Lastschriftbetrug:
    Ich habe eine Versicherung bis zu einem anderen Zeitpunkt stornieren lassen,
    weil ich keine Police davon habe.
    Trotzdem wird fleißig abgebucht auch noch mit verschiedenen Nummern.
    Beim zweiten Mal habe ich wieder an die Bank geschrieben, das Geld zurück zu buchen.
    Das Geld ist nicht zurück auf dem Konto, dafür wurde aber
    wieder Geld abgebucht.
    Meine Briefe werden abgefangen, genau so meine E-Mails.
    Wenn das so ist, dann lassen wir uns weiter betrügen, und Betrüger das Sagen haben.

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    • Satzbau unterirdisch! Selbst nach 5 Versuchen den Inhalt zu verstehen sehe ich kein Licht am Ende des Tunnels. Die Frage lautet daher, ist dies eine persönliche Erfahrung oder reines Propagandageschwafel?
      Wenn Ihre Mails abgefangen werden würde ich mir mal Gedanken über den Zustand des Rechners machen. Wenn man einfach keine Ahnung hat wie ein PC bedient wird dann einfach persönlich zur Bank gehen. Offensichtlich sind Sie mit Technik völlig überfordert.

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  2. Bin wahrscheinlich auch reingefallen.Sollte ein Smartphone gewonnen haben, musste nur die Versandkosten bezahlen. Anscheint war da noch irgend ein Häkchen, das ich gemacht haben muss. Jetzt wird jeden Monat ein Betrag abgebucht, es lässt sich nicht mehr nachvollziehen wo für. Es müsste irgend ein Abo sein von dem Ich nichts sehe. Jeden Monat bezahlen ohne Gegenleistung.
    Es ist eine englischsprachige Webseite, verstehe leider kein Englisch.

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  3. Seit April 2020 bucht nicht mehr der WAZV Mittelgraben die monatlichen Gebühren für Wasser und Trinkwasser ab, sondern der Geschäftsbesorger des WAZV, die MWA-GmbH Kleinmachnow. Die MWA ist eine private Kapitalgesellschaft und darf doch gar keine Gebühren einziehen. Dazu ist nur eine Behörde, in unserem Fall der WAZV ermächtigt. Diese GmbH hat auch kein Mandat zur Abbuchung. Die Anlagennutzer dürften der MWA auch gar kein Mandat erteilen. Darf denn der WAZV die Kontodaten seiner Kunden einer privaten Kapitalgesellschaft einfach preisgeben.

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  4. „Die Banken dürfen nur dann Geld abbuchen, wenn der Kunde der Firma eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Ob die jedoch vorliegt oder nicht, muss die Bank nicht überprüfen, das ist mit dem Vertrag abgegolten.“

    „… das ist mit dem Vertrag abgegolten.“ – – Mit WELCHEM Vertrag???

    Ich habe hier den Fall, daß ein Unternehmen unaufgefordert eine 83-jährige Dame ohne Genehmigung anruft und Werbung für ein „Nahrungsergänzungsmittel-Abo“ macht. Eine Beauftragung oder gar ein Vertrag ist nach Wissen der Dame nicht zustande gekommen.

    Anschließend wird das erste Warenpaket zugeschickt und das Geld abgebucht.

    Meines Erachtens sind hier zwei Rechtsbrüche verübt worden:
    1. die unerlaubte Telefonwerbung,
    2. die Abbuchung, die ohne Einzugsermächtigung oder Abbuchungsauftrag nicht zulässig ist.

    Aber offensichtlich handelt es sich hier um Rechtsbrüche, für die man offenbar – zumindest teilweise – bewußt KEINEN KLAREN STRAFTATBESTAND definiert hat.

    Wie sieht es z.B. mit der Strafbarkeit des unerlaubten Werbeanrufs aus?

    Wie sieht es mit der Strafbarkeit des (durch die Abbuchung) behaupteten Zustandekommens eines Kaufvertrages aus, obwohl die betreffende Firma GEWUSST hat, daß (a) alles, was telefonisch besprochen und evtl. vereinbart wurde, aufgrund eines Rechtsbruchs, nämlich des Anrufs, zustande gekommen ist, und (b) die Firma ohnehin nicht beweisen kann, was telefonisch besprochen wurde, bzw. alles behaupten kann (!), es sei denn, das Gespräch wurde MIT EINWILLIGUNG der angerufenen Dame aufgezeichnet, was aber nicht der Fall war.

    Wie sieht es mit der Strafbarkeit der Akzeptanz der Abbuchung seitens der Bank – OHNE JEDE KONTROLLE – aus, obwohl eine Abbuchung nur zulässig ist, wenn eine Einzugsermächtigung oder ein Abbuchungsauftrag vorliegt?

    Im Falle, daß bei diesem MASSIVEN VORLIEGEN VON OFFENSICHTLICHEN RECHTSBRÜCHEN nicht wenigstens unter EINEM der genannten Aspekte eine klare Strafbarkeit (auch im Einzelfall!) vorliegen sollte, hört zumindest bei mir der Glaube an den Rechtsstaat auf. Ja, bereits wenn in EINEM der drei genannten Fälle die Strafbarkeit fehlt, sehe ich beim Gesetzgeber ein bewußtes Unterlassen der Einführung eines Straftatbestandes bei einem vorsätzlich verübten Rechtsbruch zum Nachteil anderer.

    Mutmaßliches Motiv des Gesetzgebers: den Onlinehandel und dessen Beitrag zum BIP nicht zu behindern. – – ABGRÜNDIG!

    PLA.Sachsen

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    • Abbuchung ohne Mandat hat sehr wohl Straftatsbestände. u.A. des Betruges.
      Ich verstehe auch nicht, wie man da Probleme mit hat:
      – Gang zur Bank, Abbuchungen zurückbuchen, Kontoverbindung des Abbuchers sperren lassen.
      – Gang zur Polizei Betrugsanzeige.
      – Nicht von evtl. Mahnungen oder Inkasso einschüchtern lassen. Bei Inkasso ein Mal auf Anzeige und fehlendes Mandat hinweisen und bis zum Mahnbescheid nicht mehr drauf eingehen.
      – Problem erledigt.

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  5. Mir wurde von competitive desings.l. ohne meine eine einverständnise oder eine einzugermächtiung erteilt habe wird von dieser firma abgebucht.das hatte ich schon oft.

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