Lohnt es sich den Gewinn einzuklagen?

gesetz Klagen Sie nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt denn: Die Kosten für den Prozess müssen vom Kläger vorfinanziert werden. Und selbst wenn Sie die Klage gewinnen, heißt das noch lange nicht, dass Sie auch zu Ihrem Gewinn kommen. Die Firma kann Insolvenz (Konkurs) anmelden und ist damit zahlungsunfähig oder die Firmen sitzen im Ausland.

Wenn Sie eine dubiose Gewinnbenachrichtigung erhalten, lassen Sie sich von Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale beraten, verständigen die die örtliche Presse, die Stadtverwaltung und stellen Sie dann ggf. Strafanzeige bei der Polizei.

Obwohl das Versenden der unlauteren Briefe noch nicht den Tatbestand einer Straftat erfüllt und rechtlich lediglich als straflose Vorbereitungshandlung eingestuft wird, rät die Polizei zu besonderer Vorsicht.

Die Gewinnmitteilungen/Einladungen zu einer Kaffeefahrt werden bei Beginn der Verkaufsveranstaltung meistens vom Veranstalter eingesammelt. Machen Sie vorher eine Kopie der Einladung.

Wer von einer ausländischen Firma einen Gewinn versprochen bekommt, kann diesen auch im EU-Heimatland einklagen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes, EuGH, Urteil vom 14.05.2009, AZ: C-180/06). Aber selbst wenn die Klage erfolgreich sein solte, ist bei den Firmen meist nichts zu holen.

Ist eine Firma mit geringem Stammkapital insolvent, schaut man in die Röhre. Wird die Gesellschaft nur aus dem Zweck gegründet, die Gläubiger zu prellen, gibt es eine so genannte Durchgriffshaftung. Aber das wird mit der Beweislast schwierig.

Haben Sie Streit mit einem bestimmten Anbieter aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder aus Norwegen oder Island?

In diesem Fall können Sie sich an die EU Streitschlichtung wenden.

Gewinnversprechen sind verpflichtend

gesetzbuch Nach § 661 a Bürgerliches Gesetzbuch muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Die Verbraucher aber haben Anspruch auf ihren Gewinn, wenn sie das Anschreiben so verstehen dürfen, dass sie bereits Gewinner der jeweiligen Preise waren. Dies wurde auch durch das OLG Hamm bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 8.02.2007 – Az. 21 U 138/06).

Urteile: Veranstalter muss „Gewinn“ auszahlen

richter Gewinn nach sieben Jahren erstritten
„Sie haben gewonnen“! Die Mitteilung hatte eindeutig einen Gewinn zugesagt. Eine Frau aus Emstek im Landkreis Cloppenburg wollte sich damit nicht abfinden. In einem Schreiben, in dem sie zu einer Kaffeefahrt eingeladen wurde, stand klar und deutlich, dass sie 20.000 Euro gewonnen habe. Und die hat ihr das Oberlandesgericht Oldenburg nun tatsächlich zugesprochen.

Das Gericht hat einen Unternehmer zur Zahlung der Summe verpflichtet, die der Frau 2007 versprochen worden waren. In dem Brief stand damals, sie habe den 3. Preis von 20-mal 1.000 Euro gewonnen. Das Schreiben kam von einer Firma namens Buchungszentrumwest – in Wahrheit nicht mehr als ein Postfach in Achim. Betrieben und geleert wurde das Fach von Dritten, die möglicherweise mit dem verurteilten Unternehmer zusammenarbeiteten. Von ihnen konnte die Emstekerin kein Geld einfordern, also klagte sie gegen den Geschäftsmann. Mit Erfolg.
„Nach der Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet habe. Der Beklagte habe die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reiche aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.“

Quelle: www-ndr.de v. 05.07.14

Lotto-Service“ in Lastrup

Es ging um eine Einladung des „Lotto-Service“ in Lastrup, unterschrieben von einer Karin Ludwig. In der Einladung hieß es: 1.000 Euro Auszahlung garantiert, dazu ein und Navigationsgerät. Ein Rentner verklagte den Veranstalter, ein gewisser Andreas S. aus Lastrup, auf Auszahlung des Gewinns und der versprochenen Geschenke.

Der Rentner hatte auch noch eine Reise gewonnen, für die aber 236 Euro „Bearbeitungsgebühr“ abgebucht wurden.

Das Amtsgericht Bad Kissingen (Az: 71 C 526/11, Urteil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig) entschied: 1000 Euro „Gewinn“ und 150 Euro für das versprochene Navi sind dem Kläger auszuzahlen. Bei den weiteren 236 Euro „Vermittlungsgebühr“ habe sich S. ungerechtfertigt bereichert, da ihm das Geld nicht zugestanden habe.

Quelle: www.infranken.de v. 21.11.11

Arriva Reisen AG und SMA Swiss Media AG Konten eingefroren

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hat über 8,1 Millionen Euro auf Konten der UBS eingefroren. Das Geld wurde auf Kaffefahrten generiert, bei denen massenhaft Renter übers Ohr gehauen wurden. Die Hauptpersonen operierten von Deutschland aus.

Hintermann der zwei genannten Firmen ist der Deutsche Andreas Kaluschke aus dem Raum Bremen. Die Zürcher Behörden versuchen den Fall nach Deutschland abzugeben.

Quelle: www.handelszeitung.ch v. 07.03.12

Wegen irreführender Werbung sind zwei Männer aus Bremen vom Öhringer Amtsgericht zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Die beiden Arbeitslosen hatten im Auftrag der Kaffeefahrtveranstalter das Blaue vom Himmel versprochen.

Quelle: www.stimme.de v. 20.10.10

Das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 226 C 238/08) hatte eine Rentnerin aus Dresden mit Unterstützung von der Zeitung „BILD“ erwirkt. Die Rentnerin hatte im letzten Jahr eine „Gewinn-Benachrichtigung“ der Berliner Firma Eventus 2000 GmbH im Briefkasten gefunden. Dem Brief lag ein „Scheck“ in Höhe von 1500 Euro bei – den sollte die Rentnerin bei einer Kaffeefahrt unterschreiben lassen, um ihn einlösen zu können. Quelle: www.bild.de v. 02.02.09

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweisbeschluss am 18.03.2010 den Anspruch eines Kunden auf Zahlung von 13.400 Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine „Shopping“-Firma aus Luxemburg bejaht (Az.: 21 U 2/10). Diese wurde darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.2009 (Az.: 11 O 417/08) keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die luxemburgische Firma ihr Rechtsmittel am 22.04.2010 zurückgezogen.

Der Kunde hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine „Offizielle Gewinnmitteilung“ beigefügt war: „Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400 Euro entfallen ist.“

Der Kunde klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte.

Ein Kaffeefahrtveranstalter wurde vom Landgericht Stuttgart verurteilt, den versprochenen Gewinn von 1.500 Euro auszuzahlen (Az,:4 S 232/09.)

Die Verbraucher haben Anspruch auf ihren Gewinn, wenn sie das Anschreiben so verstehen durfen, dass sie bereits Gewinner der jeweiligen Preise waren. Dies wurde auch durch das OLG Hamm bestätigt ( OLG Hamm, Urteil vom 8.02.2007 – Az. 21 U 138/06).

Das Landgericht Gießen hatte am 30. September 2009 in einem Grundsatzurteil (Az.: 20 189/09) erstmals den Verkäufer bei einer Kaffeefahrt zur Auszahlung des im Einladungsschreiben versprochenen Gewinns in Höhe von 8.000 Euro verurteilt. (Die glücklichen Gewinner, Sommerrätsel 2008). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat; in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2009 (16 U 204/09) diese Entscheidung bestätigt.

Falsche Versprechen sind strafbar

Im Prozess gegen fünf Kaffeefahrten-Veranstalter, darunter drei Brüder aus Lindern, sind die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges in mehreren Fällen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden. Danach muss der Hauptangeklagte und Chef der Bande aus Lindern für viereinhalb Jahre ins Gefängnis. Gegen den einen Bruder des Hauptangeklagten verhängte das Gericht eine dreijährige Gefängnisstrafe. Nur der dritte Bruder kam noch mit einer zweijährigen Bewährungsstrafe davon. 20.08.16.

Wegen Betruges in mehreren Fällen hat das Cloppenburger Amtsgericht einen 38 Jahre alten Kaffeefahrten-Veranstalter aus Cloppenburg zu eineinhalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Der Angeklagte hatte vornehmlich ältere Teilnehmer von Kaffeefahrten mit Überweisungsträgern abgezockt. Seine Masche: Er verkaufte den Senioren auf den jeweiligen Veranstaltungen völlig überteuerte Nahrungsergänzungsmittel als Abonnement. Weitere Informationen dazu lesen Sie in der online Ausgabe der Nordwest Zeitung vom 08.04.16.

Das Landgericht Halle hat am 30.11.15 zwei gebürtige Bremer wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen auf Bewährung von einem Jahr und zwei Monaten sowie von neun Monaten verurteilt. Die Männer hatten Senioren überteuerte Fischkapseln und Matratzenauflagen angeboten.

Das Landgericht Halle hat eine 49-Jährige am 23.11.15 wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges und Verstößen gegen das Lebensmittelrecht zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro verurteilt. Sie hatte Nahrungsergänzungsmittel für bis zu 998 Euro angeboten. Diese bestanden zum Großteil aus Fruchtsaftkonzentrat.

Ein Trio aus Norddeutschland wurde am 15.10.15 vom Amtsgericht München wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug (Strafbare Werbung und Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz) zu Haftstrafen zwischen 14 und 18 Monaten verurteilt.

Amtsgericht Rosenheim verurteilt Kaffeefahrt-Abzocker zu 8 Monaten Gefängnis…

Den versprochenen Gewinn von 1.500 Euro gab es nicht, ebensowenig die versprochenen Geschenke. Dafür wurde den Teilenhmern eine weit überteuerte „Jahreskur“ angedreht. Einer der beiden Nordeutschen wurde zu einer Geldstrafe von 12.000 Euro, der Andere zu acht Monaten Haft ohne Bewährun­g verurteilt (noch nicht rechtskräftig).
Ausführliche Informationen lesen Sie in der Tiroler Tageszeitung online vom 27.05.15

Gericht verurteilt drei Kaffeefahrt-Betrüger zu Haftstrafen

Die Betrüger hatten Rentner mit angeblich gesundmachenden Plastikscheiben zu 1.750 Euro abgezockt. Das angekündigte Freßpaket und den Hauptgewinn gab es natürlich nicht. Bei der Durchsuchung in der der Veranstaltungsgaststätte fand das Gewerbeamt zusammen mit der Polizei Handyverträge in der Kühlkammer des Restaurants, zwischen den Fleischvorräten. Die Verträge hatten die Betrüger den Senioren untergejubelt.

Kaffeefahrten-Veranstalter aus Lastrup zu Haftstrafe verurteilt…

Weil er Senioren auf Verkaufsveranstaltungen abgezockt hat, sollte ein Kaffeefahrten-Veranstalter aus Lastrup (Kreis Clopenburg) für zwei Jahre und zwei Monate ins Gefängnis. Das Cloppenburger Amtsgericht sprach den 41-Jährigen wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 16 Fällen schuldig.

Der 41-jährige Verurteilte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. In zweiter Instanz hat das Landgericht Oldenburg den Veranstalter aber freigesprochen, weil der Tatbestand des Betruges nicht klar definiert gewesen sei. Nun ist die Sache beim Oberlandesgericht Oldenburg anhängig.

Mit angeblichen Gewinnen von bis zu 3.000 Euro hatte der Angeklagte die Senioren gelockt. Doch statt der Gewinne gab es Elektro-Matratzen. Nach Überzeugung des Gerichts ließ sich der Angeklagte während der Verkaufsveranstaltung von Interessenten nicht nur einen Kaufvertrag unterschreiben, sondern auch Überweisungsträger. Letztere sind nicht zu stoppen.

Bei einem Widerruf des Kaufvertrags setzte der 41-Jährige die unterschriebenen Überweisungsträger ein, um an das Geld der Senioren zu kommen, was auch gelang.

Quelle: Nordwest-Zeitung v. 24.01.13, 22.12.11 und 29.12.11

Falsche Versprechungen auf Kaffeefahrten sind strafbar.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung eines Veranstalters wegen strafbarer Werbung. Er hatte Rentner gelockt, denen er ein Mittagessen und Topgewinne versprach. Das Essen entpuppte sich als eine Dose Brechbohnen, und eine Verlosung hatte nie stattgefunden.

Wer andere mit falschen Gewinn- und Geschenkversprechungen zum Kauf von Ware verleitet, macht sich strafbar

(Urteil BGH v. 30.05.08, Az.: 1 StR 166/07) Scheuen Sie sich also nicht, Strafanzeige zu stellen.

Wer Verbraucher mit falschen Gewinnmitteilungen täuscht, kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Es drohen bis zu zwei Jahre Haft. Das geht aus einem Beschluß des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe Beschluss vom 08.04.2005 – 3 Ws 113/05, 3 Ws 96/05, hervor. Es handle sich um strafbare Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). An einen Vertragsabschluss gebundene Gewinne, z.B. Gewinn ein Bausparvertrag, verstoßen als wettbewerbswidrige Werbung gegen das Gesetz. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll mit dem Verbot solcher Vorgehensweisen Verbraucher davor schützen, Verträge lediglich abzuschließen, um Gewinnchancen zu verbessern.

Sittenwidrige Kaufverträge

telefonspende Kaufverträge, die durch falsche Gewinnversprechen veranlasst werden, sind sittenwidrig und deshalb nichtig

So lautet ein Urteil des BGH (Az. VIII ZR 299/04). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Anbieter der betroffenen älteren Dame binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Gewinnzusagen in beträchtlicher Höhe zugesandt, deren Erfüllung von Bestellungen abhängig gemacht wurde. Wer nur aufgrund eines Gewinnversprechens Waren erworben hat und diese nicht bezahlt, sollte sich zur Wehr setzen, wenn er von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro zur Zahlung bedrängt wird. Gegen einen Mahnbescheid aber unbedingt widersprechen.

Spitzfindig, Veranstalter sichern sich ab und sind schwer greifbar

Werbeverkaufsfahrten sind nicht verboten. Liest man die Texte der Einladungen genau, stellt man fest: Es wird nichts verbindlich zugesagt, es ist immer nur von der Möglichkeit eines Gewinns die Rede.

Einen Anspruch auf den versprochenen Gewinn kann man in den seltensten Fällen geltend machen. Irgendwo steht kleingedruckt z.B. das kaum sichtbare Wörtchen „nominiert“, das auch den Gewinn in weite Ferne rückt. Man kann den Veranstaltern, wenn man denn ihrer habhaft wird, höchstens eine Ordnungswidrigkeit wegen unlauteren Wettbewerb vorwerfen.

Anschriften und Telefonnummern des Veranstalters fehlen auf Gewinnmitteilungen, die mit einer Verkaufsveranstaltung (Kaffeefahrt) gekoppelt sind. Es sind nur Postfachadressen angegeben. Die Firmennamen sind Fantasienamen. Die Veranstalter agieren meist unter verschiedenen Namen und sitzen oft im Ausland. Und wenn sie zum Beispiel mit den Leuten ins benachbarte Ausland fahren, greift das deutsche Rechtssystem nicht.

Firmen, mit Sitz im EU-Ausland, dürfen Kaffeefahrten nur vorübergehend in Deutschland ausführen. Sie müssen die strengen deutsche Gesetze dann nicht einhalten. Deswegen weichen unseriöse deutscher Unternehmer ins Ausland aus. Wenn so ein ausländischer Kaffeefahrtveranstalter wochenlang in Deutschland agiert, sollte unbedingt das jeweilige Ordnungsamt verständigt werden.

Verbraucher, die in diesem Fall den versprochenen Gewinn nicht erhalten oder in der Verkaufsveranstaltung getäuscht werden, können je nach den näheren Umständen des Einzelfalls auf die Hilfe des Bundesamtes für Verbraucherschutz hoffen, das gegenüber den Behörden Verstöße gegen die EU-Richtlinie 2005/29/EG anzeigen kann. Diese Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, dazu gehört auch das Versprechen von Gewinnen, die nicht geleistet werden, können die nationalen Behörden gegenüber der Firma dann durchsetzen, siehe auch Vertragswiderruf Das kostet nichts.

Allerdings: Sollte tatsächlich eine Klage mal Erfolg haben, ist die Firma wahrscheinlich insolvent. Dann haben Sie zwar Ihren Anspruch erstritten, aber trotzdem kein Geld.

Urkundenfälschung bei Gewinnmitteilungen?

Unterschriften auf Gewinnmitteilungen tragen oft einen Doktortitel, die Briefköpfe sind einfach aus dem Internet heruntergeladen.

Ein 40 Jahre alter Angeklagter aus Cloppenburg wurde wegen 417 Fällen der Urkundenfälschung und 92 Fällen des Missbrauchs von Titeln angeklagt. Das Oldenburger Landgericht hatte allerdings die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt. Grund: Eine Gewinnmitteilung ist keine Urkunde, und wenn man keine Urkunde habe, dann könne es auch keine Urkundenfälschung geben, hieß es.

Für die obersten Richter hat die Gewinnmitteilung durchaus Urkundenqualität. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat das das Verfahren gegen den 40 Jahre alten Cloppenburger eröffnet. Entscheidend im vorliegenden Fall ist die Verwendung des fiktiven Namens eines Rechtsanwaltes. Das könne bei den Empfängern der Gewinnmitteilung durchaus den Eindruck erwecken, als handele es sich um eine echte Mitteilung (Original) und damit um eine Urkunde.

Quelle: Nordwest-Zeitung v. 24.01.13 und 14.05.13

Der BGH hat im Dezember 2014 die Revision eines Kaffeefahrten-Planers aus Cloppenburg verworfen, der am 28. März 2014 vom Landgericht Oldenburg wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

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