Zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen
Urteil 1
Auslagenerstattung und Schadenersatz für die Rückbelastung von Lastschriften
Im Rahmen eines von der Wettbewerbszentrale geführten Prozessverfahrens vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Az. 52 O 176/15) hat sich die Landesbank Berlin in einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtet, sowohl ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch ihr Preisverzeichnis für die Nutzung einer von ihr herausgegebenen Kreditkarte zu ändern.
Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass der Kunde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landesbank zur Zahlung von Auslagenerstattung und Schadenersatz für die Rückbelastung von Lastschriften verpflichtet wurde. Die Wettbewerbszentrale sah die Regelung insbesondere deswegen als unzulässig an, weil nicht hinreichend deutlich wurde, dass dies nur gelten kann, wenn der Kunde die Rücklastschrift verschuldet hat. Ebenso war nicht transparent, dass der Kunde in Bezug auf den Schadenersatz die Möglichkeit hat, der Bank nachzuweisen, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Gleiches galt dann auch für das Preis- und Leistungsverzeichnis, wo lediglich eine Schadenersatzpauschale ausgewiesen wurde. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Berlin.
In einem nunmehr abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich hat sich die Landesbank verpflichtet, sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern als auch im Preis- und Leistungsverzeichnis deutlich zu machen, dass die Schadenersatzpauschale nur gelten kann, wenn der Kunde die Entstehung des Schadens zu vertreten hat und nicht nachweisen kann, dass der Bank dadurch kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Einigkeit wurde darüber erzielt, dass die Bank die Möglichkeit hat, die entsprechenden Änderungen im Rahmen der nächsten geplanten Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses umzusetzen (F 5 0226/15).
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 25.11.15
Urteil 2
Ein Unternehmen darf nicht eine Gebühr bis zu 50 Euro verlangen, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen. Das hat das Landgericht Leipzig (Az. 08 O 2084/14 vom 30.04.15) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Unister GmbH entschieden. Das Unternehmen betreibt unter anderem das Reiseportal fluege.de. Der vzbv hatte die Gebühr als überzogen und intransparent kritisiert.
Unister verlangte in den Geschäftsbedingungen bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen.Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Pauschale unzulässig ist, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens übersteigt. Im Verfahren hatte Unister eingeräumt, dass die angeblich anfallenden Bankgebühren oder Kosten für andere Zahlungsdienstleister selbst im teuersten Fall keine 50 Euro betragen.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 09.06.15
Urteil 3
Das Landgericht Hamburg hat der Callmobile GmbH untersagt, für eine Mahnung 5,95 Euro und für eine Rücklastschrift 15,00 Euro von ihren Kunden zu verlangen. Diese Klauseln im Preisverzeichnis des Mobilfunkanbieters sind unwirksam, entschieden die Richter nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Das Unternehmen hatte für eine Mahnung 5,95 Euro verlangt. Für eine Rücklastschrift aufgrund einer fehlenden Kontodeckung sollten Kunden 15 Euro zahlen. Der vzbv hatte die Gebühren als überzogen kritisiert, da sie die für Mahnungen und Rücklastschriften entstehenden Kosten des Anbieters bei weitem überstiegen.
Callmobile hatte zur Verteidigung der hohen Pauschalen mehrere Kosten zusammengestellt, die ihr durch Rücklastschriften und Mahnungen angeblich entstehen. Nach Auffassung der Richter war jedoch kein einziger der aufgezählten Posten ausreichend begründet. Vielmehr enthielt die Berechnung auch allgemeine Betriebskosten, die nach der Rechtsprechung nicht auf die Kunden überwälzt werden dürfen. So rechnete Callmobile in die Pauschale für Rücklastschriften auch Personalkosten und einen Betrag für den vermeintlich entgangenen Gewinn ein.
Das Urteil kann bei der
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 06.05.14
EU-Richtlinie kippt BGH-Urteile
Nach der Rechtsprechung des BGH in Karlsruhe ( Az: XI ZR 290/11 vom 22.05.12 und Az: Xa ZR 40/08) waren die Banken bisher verpflichtet, ihre Kunden kostenfrei darüber zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen konnten.
Eine Bank darf vom Kunden keine Gebühr verlangen, wenn sie ihn darüber informiert, dass sie die Einlösung einer Lastschrift von seinem Konto aus berechtigten Gründen ablehnt. Urteil des BGH vom 22.05.2012 Az: XI ZR 290/11) Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) gegen die Sparkasse Meißen.
Der BGH hat jedoch auf die bevorstehenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken hingewiesen. Danach sollen Einzugsermächtigungen zukünftig eine Weisung an die Bank darstellen. Nach Auffassung des BGH könne dann für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Die Änderungen sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.(Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv)
Ab Ab 9. Juli 2012 darf für die Benachrichtigung über Rücklastsschriften wieder kassiert werden.
Die europäische Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG, ist in deutsches Recht umgesetzt. Für die Abbuchungsauftragslastschrift und die SEPA-Lastschrift ergibt sich daraus, dass die Bank oder Sparkasse für eine entsprechende Mitteilung ein Entgelt verlangen kann.
Das OLG Dresden (Urteil vom 26.05.2011 – 8 U 1989/10) hat nun nach der EU-Richtlinie entschieden, dass eine Sparkasse von ihren Kunden ein Entgelt für die Mitteilung einer deckungslosen Einzugsermächtigungslastschrift verlangen kann.
Ein Apotheker, bei dem ich ein Medikament mit Bankkarte bezahlen wollte, hat sich bei meinem Einstecken der Karte in ein Gerät die Kartendaten angeeignet und eine Lastschriftermächtigung erschlichen. Auf seinen Lastschriftauftrag an meine Bank wurde der Betrag zuerst abgebucht, dann aber als „SEPA-Rückgabe“ wieder zurückgebucht. Jetzt verlangt er die Gebühr seiner Bank von mir, obwohl meine Bank auch eine Gebühr von mir verlangt.
Wie schützt man sich vor einer Lastschrift, für die man keine Zustimmung erteilt hat?