Steuerersparnis bei Spenden
Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die kommenden Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden.
Dafür will das Finanzamt einen Nachweis, die Spendenbescheinigung, amtlicher Name „Bestätigungen über Zuwendungen“. Hierfür müssen amtlich festgeschriebene Vordrucke verwendet werden. Davon abweichende Formulierungen gelten nicht.
Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt in der Regel für die Vorlage beim Finanzamt der quittierte Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg mit dem Hinweis „Spende“. Bei größeren Summen ist eine Spendenbescheinigung (heißt jetzt Zuwendungsbescheinigung) der bedachten Organisation erforderlich.
Bei Zahlung auf Sonderkonten gemeinnütziger Organisationen gilt – unabhängig von der Höhe der Spende der Einzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking als Nachweis für die Spende. Bei Telefonspenden dient der Einzelnachweis der Telefonrechnung als Spendenbeweis.
Spendenabzug bei Zuwendungen an Stiftungen im EU-Ausland
Mit Urteil vom 21.01.2015, Az: X R 7/13, hat der Bundesfinanzhof entschieden:
Voraussetzungen für die steuermindernde Abziehbarkeit von Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-Ausland gemäß § 10b EStG ist, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen. Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts sei eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht.