Teppichkauf in der Türkei, deutscher Anwalt erstreitet Urteil
Ein Verbraucher hatte einen Teppich für 14.000,00 € in einem sog. Teppichzentrum in Kappadokien erworben und dafür 9.000 Euro angezahlt. Der Kaufpreis war weder angemessen, noch stimte sie zugesagte Qualität. Das Istanbuler Gericht verurteilte die Teppichfirma auf Herausgabe der Anzahlung und Übernahme der Verfahrenskosten.
Dieses Urteil hat ein Stuttgarter Rechtsanwalt erstritten:
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Rechtskräftiges Urteil 2014, deutsche Übersetzung, pdf Datei
Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Teppichkauf in der Türkei – Kammergericht Berlin 2008
Grundsätzlich spricht zwar der Abschluss eines Kaufvertrages im Ausland dafür, dass auch die dort geltende Rechtsordnung maßgebend ist. Dem kommt aber bei einem in entscheidenden Punkten nicht im Ausland abzuwickelnden Vertrag nicht ein solches Gewicht zu, wie wenn die vollständige Erfüllung (Bezahlung und Aushändigung) vor Ort vorgenommen wird. Hier deutet eine Vielzahl anderer Umstände auf eine Anwendung deutschen Rechts hin. Der Vertrag ist einschließlich der Geschäftsbedingungen vollständig auf Deutsch abgefasst, er ist überschrieben mit der Bezeichnung „Kaufvertrag“. Es wurden z.B. mit dem Vorbehalt des Eigentums Begriffe der deutschen Rechtssprache verwendet. Die Vertragsverhandlungen wurden auf Deutsch geführt. Bereits die Abfassung des Vertrages allein in der Sprache eines Landes deutet auf die konkludente Wahl dessen Rechts hin. Der Kaufpreis war nicht in türkischer Lira, sondern in Euro ausgewiesen. Schließlich war der Besuch der Fabrikation der Klägerin Teil einer von der Beklagten gebuchten Pauschalreise – was auch was auch der Klägerin bekannt gewesen ist -, die ihrerseits deutschem Recht unterlag. zum Urteil
Kein Widerrufsrecht bei Teppichkauf in der Türkei – OLG Frankfurt/Main 2007
Ein deutscher Tourist hatte in der Türkei einen Teppich im Wert von 4.300 Euro gekauft, 2.300 Euro angezahlt und wollte ihn zu Hause aber weder abnehmen noch den Rest bezahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 22.05.07 ( Az. 9 U 12/07) dass in diesem Fall türkisches Kaufrecht anwendbar war. Nach türkischem Recht hätte er nur dann vom Vertrag zurücktreten können, wenn sich der Verkäufer des Wuchers schuldig gemacht hätte. Das konnte der Käufer jedoch nicht beweisen. Der Tourist musste daher den Teppich abnehmen und den Kaufpreis bezahlen.
Grundsätzlich sei das Recht des Landes anwendbar, indem die Vertragspartei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Hier das türkische Teppichunternehmen mit ihrer Hauptniederlassung in der Türkei. Daran ändere auch nicht, dass die Vertragssprache Deutsch und die Währung Euro war. Die Voraussetzung für den Rücktritt nach em türkischen Obligationengesetzbuch läge nicht vor. Eine ähnlich dem deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit, vom Kauf zurückzutreten, gilt nur bei einem Haustürgeschäft, also bei Verkäufen, die außerhalb der üblichen Verkaufsorte wie Geschäften, Messen oder auch Märkten, stattfinden. Der Kauf sei in den Verkaufsräumen der Klägerin gewesen, wonach auch kein türkisches Haustürgeschäft vorliege.
Urteil zum Besuch des Teppichknüpfzentrums bei Pauschalreise
Ein Reiseunternehmer darf in einem Pauschalreiseangebot nicht mit dem Besuch eines Teppichknüpfzentrums werben, wenn ein Hinweis darauf fehlt, dass in dem Teppichknüpfzentrum eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt werden soll. Ein solches Reiseangebot ohne Hinweis sei wettbewerbswidrig, erklärte das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte mit seiner Rechtsauffassung die Vorinstanz.
Weil der Reiseunternehmer seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2005 (Az.: 4 U 45/05) auf Grund des rechtlichen Hinweises des OLG zurückgenommen habe, sei das Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig, teilte das OLG am 08.09.2005 mit.
Tourist kann in Türkei geschlossenen Kaufvertrag über Teppiche nach deutschem Recht widerrufen
So ein Widerruf ist aber nur bei bestimmten Voraussetzungen möglich. So entschied das Landgericht Tübingen (Urteil vom 30.03.2005; Az.: 5 O 45/03; NJW 2005, 1513).
Bestehen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Geschäftsinhaber eines Teppichknüpfzentrums in der Türkei enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen, so ist auf den Vertragsabschluss während einer Verkaufsveranstaltung deutsches Recht anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verkaufsveranstaltung Bestandteil einer von Deutschland aus gebuchten Pauschalreise ist. D.h. der Besuch einer Teppichmanufaktur im Rahmen der Reise gehört zum unvermeidbaren Pflichtprogramm des deutschen Reiseveranstalters.
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus Art. 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EGBGB. Diese Vorschrift betrifft Vertragsabschlüsse, die zwar ihren Schwerpunkt im Ausland haben, bei denen der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers jedoch zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mit veranlasst hat. Dazu genügt, dass der Verkäufer die Reise durch eine Vereinbarung mit einem Reisebüro oder einem Busunternehmen organisiert hat.